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  • 07.09.2009 | Einkommensteuer

    Kein Steuerabzug bei ausländischen Sportlern bei Liebhaberei

    Der Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für Vergütungen an ausländische Sportler (lesen Sie dazu auch Ausgabe 4/2009, Seite 15) setzt eine Gewinnerzielungsabsicht der Sportler voraus. Diese fehlt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München bei Motorradsportlern, die an Grasbahnrennen teilnehmen. Die Sportart ist mit so erheblichen Kosten für das Fahrzeug, ein Ersatzfahrzeug, Reparaturmaterial, Reifen, Betriebsstoffe, Haftpflichtversicherungen und den Transport der Fahrzeuge verbunden, dass man nur von steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei ausgehen könne, so das FG. Zahlungen des Vereins unterliegen deshalb nicht der Einkommensteuer und lösen keine Einbehaltungs- und Abführungspflichten nach § 50a Absatz 4 EStG aus.  

    Unser Tipp: Das Urteil des FG könnte auch anderen Vereinen zugute kommen, die ausländische Sportler einsetzen. Das FG hat die Vereine nämlich weitgehend entlastet, was die Prüfung oder den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht der ausländischen Sportler angeht. Hier hat der Verein laut FG nur eine begrenzte Mitwirkungspflicht. Vor allem ist es ihm nicht zuzumuten, sich vor Auszahlung der Startgelder und Prämien zunächst Gewinnermittlungen der Sportler vorlegen zu lassen. (Urteil vom 25.5.2009, Az: 7 K 1531/07)(Abruf-Nr. 092765)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129858