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  • 08.03.2010 | Einkommensteuer

    Aufwandsentschädigungen für Betreuer sind nicht steuerfrei

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind nicht nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Diese schon von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 4.5.2009, Az: S 2337.1.1 - 2/6 St 32/St 33) hat nun auch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg bestätigt. Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a Bürgerliches Gesetzbuch haben weder eine pädagogische Ausrichtung noch können sie als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen angesehen werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Rechtsfürsorge. Die Aufwandsentschädigungen für Betreuungen sind deshalb nach Auffassung des FG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig.  

    Unser Tipp: In Anspruch nehmen können gesetzliche Betreuer aber den Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro nach § 3 Nummer 26a EStG. Das ist durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 25.11.2008, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010) manifestiert. (Urteil vom 24.9.2009, Az: 3 K 1350/08)(Abruf-Nr. 100695)  

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind nicht nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Diese schon von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung hat nun auch das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 3 | ID 134148