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  • 07.09.2009 | Einkommensteuer

    Auch Betreuer haben ein Recht auf den Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro pro Jahr

    Nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Wird diese Tätigkeit von Mitgliedern eines Betreuungsvereins auf ehrenamtlicher Basis vorgenommen, kann dafür der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden. Das hat das Finanzministerium (FinMin) Bayern klargestellt.  

     

    Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen

    Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 Euro pro Fall. Bis 2007 galt für diese Aufwandsentschädigung keine Steuerbefreiung.  

     

    § 3 Nummer 12 EStG kam nicht in Betracht, weil Vergütungen nicht im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden und die ehrenamtlichen Betreuer auch keine öffentlichen Dienste ausüben. § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) greift ebenfalls nicht, weil es sich weder um eine pädagogische noch um eine pflegerische Tätigkeit handelt.