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  • 07.07.2009 | Bundesfinanzhof klärt Streitfrage

    In diesen Fällen sind öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Grundsätze erläutert, nach denen bewertet werden muss, ob Zuschüsse aus öffentlichen Kassen umsatzsteuerpflichtig sind. Die Entscheidung (und Begründung) ist vor allem deswegen aufschlussreich, weil es um einen typischen Fall öffentlicher Förderung eines gemeinnützigen Vereins - hier im Kulturbereich - ging.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Im konkreten Fall war ein Verein beauftragt worden, die Festveranstaltung zu einem Stadtjubiläum durchzuführen. Das Finanzgericht (FG) Sachsen war noch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zahlung der Stadt ein echter - nicht umsatzsteuerbarer - Zuschuss sei, weil die Stadt keinen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Veranstaltungen hatte, die Höhe des Zuschusses vorab nicht feststand und der Verein nicht ausschließlich im Interesse des Zuschussgebers tätig war.  

     

    Das FG ging davon aus, dass die Zuschüsse aus allgemeinen (kultur-)politischen Gründen gewährt wurden. Der Verein hätte dabei keine konkreten - und damit steuerbaren - Leistungen für den Zuschussgeber erbracht.  

    Die Entscheidung

    Der BFH kam in seiner Revisionsentscheidung zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 18.12.2008, Az: V R 38/06; Abruf-Nr. 092025). Er nennt zwei Hauptkriterien für die Umsatzsteuerpflicht:  

     

    1. Es ist ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden.
    2. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert.