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  • 07.09.2009 | BFH-Urteil zwingt zum Handeln

    Schulessen durch Fördervereine: So umgehen sie die Umsatzsteuerpflicht

    Fördervereine, die Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgen, sind mit den Einnahmen daraus umsatzsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden. Viele Fördervereine fragen sich seitdem, ob es Auswege aus der Steuerpflicht gibt. Die erfreuliche Antwort lautet: Ja, es gibt sie. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie Fördervereine die Umsatzsteuerpflicht vermeiden.  

    Der steuerrechtliche Hintergrund

    Nach § 4 Nummer 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Verpflegungsleistungen nur befreit, wenn der Anbieter Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken „bei sich aufgenommen“ hat. Diese Voraussetzung ist wiederum nur erfüllt, wenn der Anbieter selbst die Leistungen bei Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen ausführt. Bei einem Förderverein an einer Schule ist das in der Regel nicht der Fall (BFH, Urteil vom 12.2.2009, Az: V R 47/07; Abruf-Nr. 092023).  

    Zwei Gestaltungsmöglichkeiten

    Es bieten sich aber zwei Gestaltungsmöglichkeiten an, die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen:  

     

    1. Zum einen wäre zu prüfen, ob der Förderverein nicht auch selbst
    - teilweise - Erziehungs- und Bildungstätigkeiten übernimmt.
    2. Alternativ käme die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 UStG für Mitglieder von Wohlfahrtsverbänden in Frage.

     

    1. Tätigkeitsbereich erweitern

    Die erste Möglichkeit, die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen, ergibt sich aus der Befreiungsregelung des § 4 Nummer 23 UStG selbst: Der Förderverein könnte in gewissen Umfang auch Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke übernehmen. Häufig beschränkt sich die Arbeit solcher Fördervereine ja ohnehin nicht auf das bloße Sammeln von Mitteln für die Schule. Der Verein könnte also - im weitesten Sinn - erzieherische Aufgaben übernehmen.