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  • 03.12.2010 | BFH-Urteil

    Vorsteuer-Berichtigungszeitraum bei Vereinsanlagen: Fünf oder zehn Jahre?

    von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf

    Betriebsvorrichtungen sind als wesentliche Bestandteile eines Gebäudes anzusehen. Damit gilt bei der Verwendung für umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) soeben klargestellt. Erfahren Sie nachfolgend, was das für Vereine bedeutet.  

    Der umsatzsteuerliche Hintergrund

    Bei einer steuerfreien Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nummer 12
    Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (§ 15 UStG). Davon ausgenommen ist die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, deren Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug anteilig zu berichtigen (§ 15a UStG).  

     

    Der Berichtigungszeitraum beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Anderes gilt bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile. Hier beträgt der Berichtigungszeitraum zehn Jahre. Die genannten Zeiträume werden auch beim Verwendungseigenverbrauch zugrunde gelegt. Der BFH hat jetzt entschieden, dass Betriebsvorrichtungen auch dem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren unterliegen, der für Grundstücke gilt (Urteil vom 14.7.2010, Az: XI R 9/09; Abruf-Nr. .  

    Was sind Betriebsvorrichtungen?

    Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die mit einem Gebäude verbunden sind und zu einer Betriebsanlage gehören. Dies gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Gebäudes) bilden. Nach § 4 Nummer 12a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerbefreit. Nicht befreit ist aber die Vermietung und Verpachtung sonstiger Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.  

    Betriebsvorrichtungen bei Vereinsanlagen

    Häufiger Anwendungsbereich bei Vereinen ist die Sportanlage. Bei einer Überlassung insgesamt (Zwischenvermietung) ist die Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Es liegt eine gemischte Nutzung vor. Als Betriebsvorrichtungen werden unter anderem angesehen:  

    • Sportplätze und Sportstadien, Überdachungen von Zuschauerflächen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Einfriedungen, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Kassenhäuschen, Kioske, Umkleideräume.
    • Im Theater: Bühne, Bühnenmechanik und -elektrik.
    • Bei Bildungsträgern: Unterrichts-, Ausbildungs-, Übernachtungsräume.
    • Generell: Die für den Gebrauch durch viele Menschen dimensionierten Waschräume, Duschen und Toiletten.

    Konsequenz für Vereine