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  • 07.09.2009 | BFH reagiert auf EuGH-Urteil

    Auslandsspenden bleiben problematisch

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an ausländische Organisationen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit dieser Frage beschäftigt.  

     

    EuGH-Entscheidung ...

    Der BFH hatte zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Sache angerufen. Der entschied, dass Spenden an Organisationen im EU-Ausland in Deutschland abzugsfähig sein müssen, wenn  

    • die ausländische Körperschaft nach deutschem Verständnis - nicht nur nach den Regelungen des jeweiligen Landes - gemeinnützig ist und
    • der Spender das dem Finanzamt gegenüber nachweist (Urteil vom 27.1.2009, Az: C 318/07; Abruf-Nr. 090682).

     

    ... ist vom BFH für Deutschland konkretisiert worden

    Der BFH stellt nun klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, auch Spenden an eine Einrichtung abzuziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Das ist der Fall, wenn die Einrichtung die Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, haben aber die nationalen Stellen des Mitgliedstaats - also die deutschen Finanzbehörden und -gerichte - zu beurteilen (Urteil vom 27.5.2009, Az: X R 46/05; Abruf-Nr. 092911).