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  • 12.01.2011 | BFH

    Die Verwaltung von Sportanlagen ist nicht steuerbefreit

    Es kommt immer häufiger vor, dass Kommunen die Pflege und Verwaltung (zum Beispiel Weitervermietung an Schulen oder andere Vereine) von Sportanlagen an Sportvereine auslagern, die die Hauptnutzer sind. Für die Leistungen bei Pflege und Verwaltung der Anlagen erhält der Verein dann einen Zuschuss der Kommune. Dieser Zuschuss ist steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt. Vereine, die für Kommunen Sportanlagen verwalten, müssen das bei ihrer Kalkulation ab sofort berücksichtigen.  

    Der Fall vor dem BFH

    Ein gemeinnütziger Verband, dessen Mitglieder gemeinnützige Sportvereine sind, hatte in seiner Satzung unter anderem die Vertretung und Förderung des Sports und die Wahrnehmung seiner Interessen bei staatlichen und kommunalen Stellen verankert. Er schloss mit der Stadt einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der insbesondere die Verwaltung der in städtischer Trägerschaft stehenden Hallen und Sportstätten zur Ausübung des Vereins- oder Betriebssports im Auftrag der Stadt vorsah.  

     

    Die Geschäftsbesorgung umfasste die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens. Die Stadt zahlte dem Verein dafür einen jährlichen Aufwandsersatz.  

    Die Entscheidung

    Der Verband wollte diesen Aufwandsersatz als umsatzsteuerfreien Zuschuss behandelt wissen. Dem erteilte der BFH jetzt eine Absage (Urteil vom 5.8.2010, Az: V R 54/09; Abruf-Nr. 104082). Er kam zum Ergebnis, dass  

    • es sich bei den Zahlungen um keinen echten Zuschuss, sondern um ein steuerbares Entgelt handelt,
    • die Leistungen auch nicht nach Gemeinschaftsrecht (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie [MwStSystRL]) steuerbefreit sind und
    • auch nicht dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können.

     

    Kein echter Zuschuss