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  • 07.04.2011 | Arbeitsrecht

    Blutspendedienst ist ein Tendenzunternehmen

    Der DRK-Blutspendedienst ist ein Tendenzunternehmen nach § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bewertet ihn als karitative Organisation, für die das Betriebsverfassungsgesetz nur eingeschränkt gilt (Beschluss vom 18.11.2010, Az: 15 TaBV 46/10).  

    Hintergrund: Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG sind Tendenzunternehmen unter anderem solche Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen. Ein gemeinnütziger Blutspendedienst ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt diese Anforderung. Das LAG verwarf damit die Auffassung der Vorinstanz, der DRK-Blutspendedienst sei kein „Unternehmen mit karitativen Bestimmungen“, weil seine Leistungen nicht direkt an hilfsbedürftige Personen gehen (Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2010, Az: 5 BV 215/08). Nach Ansicht des LAG trägt die Tätigkeit des DRK-Blutspendedienstes unmittelbar dazu bei, die medizinische Versorgung von Patienten zu ermöglichen, weil er die Leistungen des gesamten Blutspendewesens übernimmt und nicht bloß eine unterstützende Tätigkeit von Krankenhäusern oder Ärzten ausübt.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 2 | ID 143730