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  • 07.09.2009 | Anwendungsschreiben aus dem BMF

    Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen

    Von der Neuregelung des § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Jahressteuergesetz 2009 sind auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen betroffen, soweit sie entsprechende Heilbehandlungen erbringen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt in einem Einführungsschreiben zu § 4 Nummer 14 UStG die Neuregelungen erläutert. Wir stellen Ihnen die Regelungen vor, die gemeinnützige Organisationen betreffen.  

    Diese Leistungen sind steuerbefreit

    Grundsätzlich gilt, dass die steuerbefreiten Leistungen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen müssen. Das gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung) und wer sie erbringt (Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankenhaus). Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.  

     

    Folgenden Tätigkeiten sind deswegen laut BMF keine Heilbehandlungsleistungen (Schreiben vom 26.6.2009, Az: IV B 9 - S 7170/08/10009; Abruf-Nr. 092360):  

     

    • Schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten.
    • Lehr- und Vortragstätigkeiten; auch vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung.
    • Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 V. Sozialgesetzbuch (SGB V), die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie nur „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen“ sollen. Die typischen Tätigkeiten von Selbsthilfevereinen fallen also nicht unter die Steuerbefreiung.

     

    Rechtsform des Unternehmers