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  • 01.01.2007 | Antwort auf oft gestellte Frage

    Welche Informationsrechte haben Mitglieder?

    Es sollte für einen Vorstand eine Selbstverständlichkeit sein, den Verein transparent zu führen. Das „Transparenzgebot“ bedeutet aber nicht, dass Sie jedem Mitglied jederzeit und in allen Fällen Auskunft geben müssen.  

     

    Allgemeine Regelungen

    Zu den Auskunftspflichten des Vorstands gibt es keine vereinsspezifischen gesetzlichen Vorschriften. Es gelten nach § 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die allgemeinen Vorschriften für den Auftrag (§§ 664 bis 670). Danach hat der Vorstand eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung und zwar auf Verlangen und in allen Vereinsangelegenheiten. Dieses Informationsrecht ist ein grundlegendes Mitgliederrecht. 

     

    Es gilt der Grundsatz: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung auszuüben. Außerhalb der Mitgliederversammlung ist das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds eng beschränkt. Vor allem besteht in der Regel nur der Anspruch auf die Einsichtnahme in Dokumente, nicht auf die Erstellung von Kopien. Das Einzelmitglied hat aber ein Recht auf Aushändigung eines Satzungsexemplars.  

     

    Auskunftspflicht auf der Mitgliederversammlung