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  • 06.06.2008 | Aktuelles Urteil

    Vermietung von Sportanlagen: FG Düsseldorf verneint Vorsteuerabzug

    Bei der Vermietung von Sportanlagen spielt die Frage, ob auf die Miete Umsatzsteuer erhoben werden muss bzw. kann, eine wichtige Rolle. An der Umsatzsteuerpflicht hängt nämlich der Vorsteuerabzug. Und hier geht es bei den Baukosten der Anlagen meist um große Summen. Je nach Zweck und Dauer der Vermietung ergeben sich aber unterschiedliche Ergebnisse. So hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Fall einem Verein die Option zur Umsatzsteuer versagt.  

     

    Das ist aber nicht die Regel und muss auch im konkreten Fall für den Verein noch nicht das „Ende der Fahnenstange“ bedeuten. Vereine tun deshalb gut daran, sich mit den steuerlichen Grundsätzen und Optionen bei der Vermietung von Anlagen zu befassen. 

     

    1. Fall: Vermietung an Endverbraucher

    Überlässt ein Verein Sportanlagen (Sportplätze und -stadien, Schwimmbäder, Tennisplätze und -hallen, Schießstände, Kegelbahnen, Reithallen, Turnhallen, Mehrzweckhallen, Eissportstadien und -hallen, Golfplätze) an Endverbraucher, ist eine Aufteilung der Umsätze in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung der Anlagen seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr möglich.