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  • 07.05.2009 | Abschluss der Beitragsreihe

    Bezahlte Sportler im Verein: Wann sind sie
    lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig?

    Nicht nur für Übungsleiter und Trainer (Ausgaben 3 und 4/2009 - im Online-Archiv), sondern auch für Sportler stellt sich die Frage, wie Vergütungen steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Das gilt beileibe nicht nur für Proficlubs. Auch kleine Vereine werten ihre Veranstaltungen oft auf, indem sie bezahlte Sportler als Zugpferde engagieren. Dann ist zu klären, ob die Sportler als selbstständig oder als abhängig beschäftigt gelten und der Verein damit entsprechende Arbeitgeberpflichten hat.  

    Lohnsteuerpflicht

    Vergütungen an Sportler sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn sie über den Ersatz nachgewiesener Aufwendungen hinausgehen. Handelt es sich bei den Sportlern um abhängig Beschäftigte, muss der Verein Lohnsteuer abführen. Die Beurteilung des Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung richtet sich dabei im Wesentlichen nach denselben Kriterien wie die Sozialversicherungspflicht (siehe unten).  

     

    Die Rechtsprechung rückt dabei aber vor allem das eigene Unternehmerrisiko des Sportlers in den Vordergrund. Ein Berufssportler (zum Beispiel ein Boxer) kann demnach neben dem Veranstalter ein eigenes Unternehmerrisiko tragen, besonders im Hinblick auf seine hohen Eigenaufwendungen und das schon dadurch gegebene finanzielle Risiko (Bundesfinanzhof, [BFH], Urteil vom 29.11.1978, Az: I R 159/76).  

     

    Kein Ehrenamtsfreibetrag für Amateursportler

    Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) kann für Sportler nicht in Anspruch genommen werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind Amateursportler nicht begünstigt (Schreiben vom 25.11.2008, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010).