Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.17 (BGBl I, S. 3549, in Kraft seit 19.10.17) sind neue Fahrverbote geschaffen worden. Darunter u. a. die Nr. 246.2 und 246.3 BKat, die ein einmonatiges Fahrverbot bei rechtswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kfz mit Gefährdung oder Sachbeschädigung normieren. Die Wirksamkeit dieser Fahrverbote ist allerdings zweifelhaft.
Lässt ein Autowaschstrassenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße ...
Wir haben in VA 18, 122 über den Beschluss des VerfG Saarland zum
Einsichtsrecht des Betroffenen bzw. seines Verteidigers in Messunterlagen berichtet. Dem VerfG Saarland hat jetzt das erste OLG geantwortet.
Der BRAK liegt das Abschlussgutachten zum beA vor. Die dargestellten Schwachstellen sollen kurzfristig beseitigt werden. Denn schon zum 3.9.18 soll die passive Nutzungspflicht wieder aufleben.
Wenn der Laie nach einem unverschuldeten Unfallschaden unsicher ist, ob das verunfallte Fahrzeug noch verkehrssicher ist, darf er den Fachmann in der Werkstatt beauftragen, das Fahrzeug daraufhin zu untersuchen.
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Etliche Haftpflichtversicherer erhöhen den Druck auf die Geschädigten und deren Werkstätten. Sie verlangen nicht nur eine Abtretung vermeintlicher Ersatzansprüche gegen die Werkstatt. Zunehmend wird auf Basis von Abtretungen nun auch gerichtlich gegen die Werkstätten vorgegangen. Wie der Anwalt des Geschädigten sich taktisch richtig verhält, zeigt ein Urteil des AG München.