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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfallprozess

    Dauerstreitpunkt Aktivlegitimation ‒ ein Update

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Von A wie Aktivlegitimation bis Z wie Zinsen wird im Haftpflichtprozess nahezu alles bestritten. Was die Aktivlegitimation angeht, haben Haftpflicht-VR damit auffallend oft Erfolg, zumal in I. Instanz. Was Sie als Kläger-Anwalt wissen müssen, erfahren Sie auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in diesem Beitrag (nur Sach-, kein Personenschaden). |

     

    Checkliste / Basiswissen kompakt in 10 Punkten

    • 1. Definition: Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist.

     

    • 2. Darlegungs- und Beweislast: Die Tatsachen, die die Aktivlegitimation begründen, sind vom Kläger darzulegen und notfalls zu beweisen.

     

    • 3. Beweisvermutung nach § 1006 BGB: Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugutekommt, ist in der aktuellen Rspr. umstritten. Einer der Knackpunkte ist die sekundäre Darlegungslast (näheres in der Übersicht „manipulierter Unfall“).

     

    • 4. Fehlen der Aktivlegitimation: Die Klage ist nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen.

     

    • 5. Prozessführungsbefugnis: Grundsätzlich ist der Inhaber einer Forderung berechtigt, sie im eigenen Namen einzuklagen. Wer Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert ist, ist also auch prozessführungsbefugt.

     

    • 6. Prozessstandschaft: Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft ist außer der Ermächtigung des Rechtsinhabers ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten (dazu BGH 7.3.17, VI ZR 125/16, VA 17, 115).

     

    • 7. Einziehungsermächtigung: Der Ermächtigte ist materiellrechtlich befugt, die ‒ ihm nicht übertragene ‒ Forderung im eigenen Namen geltend zu machen; auch gerichtlich (= gewillkürte Prozessstandschaft).

     

    • 8. Ansprüche aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG: Inhaber des Anspruchs nach diesen Vorschriften und damit aktivlegitimiert ist nicht nur der Eigentümer/Miteigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Auch der berechtigte Besitzer kann Verletzter i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG sein (st. Rspr., OLG Düsseldorf 21.6.16, I-1 U 158/15, juris ‒ Leasingnehmer). Gleiches gilt für den Anspruch aus § 18 StVG. Wer ausschließlich Halter ist, ist nicht aktivlegitimiert nach §§ 7, 18 StVG.

     

    • 9. Ansprüche aus Delikt: Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechten zählt nach st. Rspr. (BGH NZV 17, 25 Tz. 20) auch der berechtigte Besitz, egal ob Eigen- oder Fremdbesitz. Auch der Mitbesitz (dazu OLG Celle 9.10.13, 14 U 55/13, Abruf-Nr. 133275) und der mittelbare Besitz sind deliktsrechtlich geschützt. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige ersatzberechtigt, dessen Schutz die verletzte Norm bezweckt. Das kann neben dem Eigentümer auch der berechtigte Besitzer sein.

     

    • 10. Bestreiten der Aktivlegitimation treuwidrig: Erstmaliges Bestreiten der Aktivlegitimation im Prozess und vorprozessuales Regulierungsverhalten können in einem Widerspruch stehen. Das kann nach § 242 BGB zum Verlust des Einwands führen (KG, Hinweisbeschluss vom 17.7.18, 6 U 15/18, Abruf-Nr. 202833, ‒ Werkstattklage gegen Kasko-VR). Weiterer Ansatz: erhöhte Anforderungen an die Vortragslast des VR (KG 30.4.15, 22 U 31/14).
     

    Übersicht / Leasingfahrzeug

    • 1. Nebeneinander von Ersatzansprüchen: Aus der leasingtypischen Trennung von Eigentum und Besitz folgt: Der Leasinggeber (LG) hat Ansprüche wegen Eigentumsverletzung (Substanzschaden), während dem Leasingnehmer (LN) wegen Verletzung seines Besitzrechts Ersatzansprüche zustehen. Außer seinem Nutzungsschaden kann der LN auch den Substanzschaden im eigenen Namen geltend machen, sofern er dem Eigentümer/LG gegenüber für die eingetretene Beschädigung einzustehen hat (OLG Düsseldorf 21.6.16, I-1 U 158/15).
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    • 2. Vorausabtretung: Fahrzeugbezogene Ersatzansprüche des LN gegen Dritte können im Wege der Vorausabtretung auf den LG übertragen worden sein, etwa bei Abnahme der Schadensregulierung („Schadensservice“). Umgekehrt kann auch der LN im Wege der Vorausabtretung Zessionar geworden sein. So oder so hat dies Einfluss auf die Aktivlegitimation.
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    • 3. Ermächtigung: Im Regelfall wird der LN vom LG (widerruflich) ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen, vgl. Abschn. X Nr. 4 S. 1 der Leasing-AGB für Neufahrzeuge zur privaten Nutzung. Diese Klausel begründet keine Aktivlegitimation, sondern nur eine (gewillkürte) Prozessstandschaft.
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    • 4. Zession nach dem Unfall: Sowohl der LG als auch der LN können ihre Ersatzansprüche wechselseitig, aber auch an Dritte abtreten. Zur Abtretung des LN an seine klagende Ehefrau während des Prozesses s. OLG Düsseldorf 22.9.03, 1 U 175/02, juris.
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    • 5. Reparaturfall (Teilschaden): Als Substanzschaden aus der Eigentumsverletzung steht dem LG ein Anspruch in Höhe der Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung zu. Als Nur-Eigentümer hat er keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Der LN kann die Reparaturkosten aus eigenem Recht, also auch ohne Zession, ersetzt verlangen.
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    • 6. Merkantiler Minderwert: Er kann grundsätzlich nur vom LG geltend gemacht werden (h. M.). Der LN braucht hierzu eine Abtretung oder eine Ermächtigung (Prozessstandschaft).
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    • 7. Abschleppkosten, Gutachterkosten, Pauschale: Dies kann der LN kraft eigenen Rechts ersetzt verlangen.
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    • 8. Nutzungsausfall: Sowohl die abstrakte Nutzungsentschädigung als auch die Kosten eines Mietwagens sind dem LN als Nutzungsschaden zu ersetzen, ebenso ein entgangener Gewinn (dazu OLG Düsseldorf 21.6.16, I-1 U 158/15, juris ‒ Lkw).
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    • 9. Totalschaden: Der LG kann zum Ausgleich seines Substanzschadens die Wiederbeschaffungskosten geltend machen. Ersatz für entgangene Leasingraten steht ihm dagegen nicht zu. Der LN kann zwar kraft eigenen Rechts die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten ersetzt verlangen (BGH NJW 92, 553; OLG Hamm NZV 03, 334). Vielfach wird jedoch mit Zessionen oder Ermächtigungen operiert, um bei dieser komplizierten Materie auf Nummer Sicher zu gehen. Abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, Ersatz von Mietwagenkosten oder ein entgangener Gewinn steht dem LN wie im Reparaturfall zu.
     

    Übersicht /l Kreditfinanziertes Fahrzeug mit Sicherungsübereignung

    • 1. Eigentum und Besitz: Typischerweise wird dem Finanzierungsinstitut Sicherungseigentum übertragen, während der Käufer/Darlehensnehmer als Verwahrer oder Entleiher den unmittelbaren Besitz ausübt.
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    • 2. Substanzschaden: Verletzter i. S. d. § 7 StVG und damit aktivlegitimiert ist die Bank als Sicherungseigentümerin. Geschützt ist das Sicherungseigentum auch nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH 7.3.17, VI ZR 125/16, VA 17, 115).
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    • 3. Nutzungsschaden: Ihn kann der Darlehensnehmer/Sicherungsgeber aus eigenem Recht (Besitz und Anwartschaft) geltend machen.
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    • 4. Vorausabtretung: Ebenso wie beim Leasing ist auch in Fällen des finanzierten Kaufs an die Möglichkeit einer vertraglichen Vorausabtretung zu denken, hier: an die Bank. Aufschluss geben die Kredit-AGB.
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    • 5. Gewillkürte Prozessstandschaft: Sie kann aus einer Ermächtigung der Bank resultieren, gleich, ob vor oder nach dem Unfall. Zur Zulässigkeit BGH 7.3.17, VI ZR 125/16, VA 17, 115.
     

    Übersicht / Angeblich manipulierter Unfall und Aktivlegitimation

    • 1. Vorbemerkung: Wenn der Versicherer den Verdacht hat, der „Unfall“ sei manipuliert, ist der Einwand „keine Aktivlegitimation“ vorprogrammiert. Kläger stehen dann vor dem Problem, ihr Eigentum nachzuweisen. Doch auch ohne Eigentum kann sich die Aktivlegitimation aus einer Besitzverletzung ergeben (zu eng OLG Hamm NJW 14, 1894).

     

    • 2. Eigentumsnachweis: Vorrangig ist zu prüfen, ob dem Mandanten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugutekommt.

     

    • 3. Darlegungs- und Beweislast: Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er der Eigentümer der Sache sei. Springender Punkt ist der Besitz, also die Vermutungsbasis. Dafür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

     

      • a) Besitz im Zeitpunkt des Unfalls: Hatte der Kläger unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug, gilt zu seinen Gunsten die Vermutung der Erlangung von Eigenbesitz und damit auch des Eigentums. Besitzer = Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) ist bei einem Kfz in der Regel derjenige, der den Wagen im Unfallzeitpunkt führte (OLG Düsseldorf 19.6.18, I-1 U 164/17, Abruf-Nr. 202832). Die behauptete Fahrereigenschaft kann der gegnerische Haftpflicht-VR nicht mit Nichtwissen bestreiten. Argument: Die polizeiliche Unfallmitteilung und/oder die Mitteilung seines VN setzen ihn ins Bild (AG Bremen 25.1.18, 9 C 199/17, juris). Der Kläger muss nicht unbedingt Fahrer gewesen sein, auch als Beifahrer kann er die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug gehabt haben; selbst als Nicht-Insasse, so etwa, wenn er das Fahrzeug kurzfristig einem Dritten, z. B. einem Familienangehörigen, überlassen hat. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung. Zusätzliche Indizien für die tatsächliche Sachherrschaft: Haltereintragung in den Kfz-Papieren, Wunschkennzeichen, Beauftragung des Schadengutachters oder der Werkstatt (OLG Saarbrücken VA 13, 76).
      • b) Was muss der Kläger nicht vortragen bzw. beweisen? § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (OLG Düsseldorf 19.6.18, I-1 U 164/17, Abruf-Nr. 202832, unter Hinweis auf BGH NJW 04, 217).
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      • c) Trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast? Umstritten ist weniger das Ob, als vielmehr die Voraussetzungen im Einzelfall. Eine Klärung durch den BGH ist zumindest wünschenswert (offengelassen in BGH NJW 02, 2101). Das OLG Düsseldorf lehnt zu Recht eine sekundäre Darlegungslast bei bloßem Bestreiten der Aktivlegitimation ab. Es hat daher die Revision zugelassen (28.12.17, I-1 U 155/16, Abruf-Nr. 202831, Einsender RA Nowotsch/Duisburg). Zu einer BGH-Entscheidung ist es nicht gekommen. Das OLG Frankfurt a. M. sieht keinen Divergenzfall. Es entscheidet zulasten des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO (4.3./15.5.14, 4 U 182/13, juris).
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    • Praxistipp | Setzen Sie bei leicht nachweisbarem Eigenbesitz im Unfallzeitpunkt, aber wackligem Eigentum zunächst auf § 1006 BGB. Es kommt auf die faktischen Verhältnisse im Unfallzeitpunkt an. Insoweit ist der Kläger primär darlegungspflichtig. Er muss nur seinen Besitz darlegen und ggf. beweisen. Fremdbesitz zu behaupten, wäre ein Eigentor (z. B. Kauf unter Eigentumsvorbehalt). Das Gericht sollte um einen Hinweis gebeten werden, falls es den Vortrag zur Besitzlage für unschlüssig hält.
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    • Zur Hinweispflicht OLG Düsseldorf 19.6.18, I-1 U 164/17, Abruf-Nr. 202832. In Erfüllung einer (vermeintlichen) sekundären Darlegungslast schon in der Klageschrift zu den Umständen des Besitz-/Eigentumserwerbs näher vorzutragen, kann je nach Fall und Gericht zweckmäßig sein (gefordert z. B. vom OLG Hamm NJW 14, 1894; OLG Frankfurt a. M. 4.3./15.5.14, 4 U 182/13, juris; LG Berlin 7.4.16, 45 S 103/15, juris, unter Hinweis auf KG 30.8.10, 12 U 175/09, juris). Zur Vertiefung Laumen, MDR 16, 370.
      • d) Widerlegung der Beweisvermutung: Verlangt wird der Gegenteilsbeweis (§ 292 ZPO), nicht bloß eine Erschütterung der Vermutung (st. Rspr., z. B. BGH NJW 04, 217). Der beklagte VR muss den nach § 286 ZPO zu führenden Beweis erbringen, dass der Kläger das Eigentum nie erlangt oder im Unfallzeitpunkt wieder verloren hat (BGH NJW 04, 217). Laut BGH sind an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen zu stellen (NJW 15, 1678 Tz. 37). Der VR hat mehrere Hebel (BGH NJW 15, 1678 Tz. 36 f.) Nicht bei jedem ist er in Darlegungs-/Beweisnot, sodass eine sekundäre Darlegungslast allenfalls partiell in Betracht kommt. Möglich ist ein Indizienbeweis. Keine tragfähigen Indizien sind: Besitz des Briefs in anderer Hand, keine Eintragung des Klägers. Nachgewiesener Fremdbesitz reicht zur Widerlegung.
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    • 4. Aktivlegitimation außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1006 BGB: Der Kläger hat substanziiert darzulegen und bei erheblichem Bestreiten (voll) nachzuweisen, dass er im Unfallzeitpunkt Eigentümer des Kfz war. Es bedarf also der Darlegung eines Eigentumserwerbs (§§ 929 ff. BGB). Der Kläger muss versuchen, sein Eigentum durch Vorlage von Urkunden (z. B. Fahrzeugbrief = ZB II, Vertrag über den Ankauf des Fahrzeugs, Rechnung des Verkäufers, Vertrag über Wrackveräußerung, Steuer- und Versicherungsunterlagen) zu belegen oder durch Zeugen (z. B. Verkäufer/Vorbesitzer) nachzuweisen. Mit der Vorlage des Briefs mit seiner Eintragung allein ist es nicht getan (nur Halternachweis).
     

    Übersicht / Zessionsklagen

    • 1. Vorbemerkung: Abtretungen des Geschädigten an Unfalldienstleister und Weiterabtretungen sind für VR ein gefundenes Fressen, um den Einwand „keine Aktivlegitimation“ zu erheben. Die Angriffsflächen sind außerordentlich groß (siehe auch Eggert, VA 15, 24).

     

    • 2. Vertragsrechtliche Mängel der Abtretungsvereinbarung: Keine Aktivlegitimation, wenn nicht dargelegt ist, dass der Sachverständige den unter Anwesenden abgegebenen Antrag des Geschädigten zum Abschluss eines Abtretungsvertrages rechtzeitig i. S. v. § 147 Abs. 1 S. 1 BGB, d. h. sofort, angenommen hat, sondern die Annahme der Abtretung konkludent durch Weiterabtretung erst einen Tag später erfolgt ist (LG Wuppertal 3.5.18, 9 S 19/18, juris).

     

     

     

    • 5. RDG-Problematik: Abtretungen an Erfüllungs statt sind von vornherein nicht RDG-relevant. Zu Abtretungen erfüllungshalber und Sicherungsabtretungen (zur Abgrenzung LG Stuttgart 14.11.17, 5 S 213/17, juris) siehe den Rspr.-Überblick in VA 15, 24/25. Nachzutragen ist BGH VA 18, 1 = NJW 18, 455 (Abtretung + Weiterabtretung in SV-Auftrag). Zur Abtretung des LN an den LG im Rahmen eines „Schadenservice“ AG Hannover VA 18, 94.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Klagen aus fremdem Recht ‒ zu Risiken und Nebenwirkungen: Eggert, VA 15, 24
    • Unfalldienstleister unter verstärktem Beschuss der Haftpflicht-VR ‒ wie sieht die Gegenwehr aus?: Eggert, VA 17, 210
    • Schadensmanagement eines Leasingunternehmens als unerlaubte Rechtsdienstleistung: AG Hannover VA 18, 94
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 152 | ID 45432468