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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Zur Aktivlegitimation und zu weiteren Fragen bei einem angeblich manipulierten Unfall

    • 1.Für den Anspruchsteller spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er das mit Wunschkennzeichen versehene beschädigte Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt hat. Die Vermutung ist nicht widerlegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich einwendet, Fremdfinanzierung oder Leasing seien nicht auszuschließen, und der Anspruchsteller daraufhin nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegt. (...)
    • 3.Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.
     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Weil sein MB E 280 auf einem Parkplatz von dem beim bekl. Haftpflicht-VR versicherten VW beschädigt worden sei, verlangt der Kl. Ersatz seines Schadens. Mitverklagt hat er die Halterin und den Fahrer des VW. Die Bekl. bestreiten die Aktivlegitimation des Kl. und den behaupteten Unfall, hilfsweise die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden. Wegen eines Vorschadens bestehe auch kein Anspruch auf Wertminderung und auf Ersatz der SV-Kosten.

     

    Das LG hat der Klage nach Einholung eines Kompatibilitätsgutachtens im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung war nur der Höhe nach teilweise erfolgreich. Auch das OLG hält die Einwendungen zum Grund der Haftung für nicht stichhaltig. Eingehend setzt es sich mit der Rüge der Aktivlegitimation auseinander (LS 1), um sodann der Frage nachzugehen, ob der behauptete Unfall stattgefunden hat (wird bejaht) und der Vorwurf der Manipulation begründet ist (wird verneint). Gegenüber dem LG spricht das OLG eine geringere Wertminderung zu und lehnt einen Ersatz für SV-Kosten komplett ab (LS 3).

     

    Praxishinweis

    Das mustergültig begründete OLG-Urteil behandelt nahezu alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema „Unfallmanipulation“ stellen. Hervorzuheben sind vor allem die Ausführungen zur Aktivlegitimation/Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB. Aufbau und Wirkung der Vermutungsregelung werden häufig verkannt. Angesichts der Tendenz mancher erstinstanzlicher Gerichte, dem Standardeinwand der fehlenden Aktivlegitimation „großzügig“ zu folgen und Klagen kurzerhand abzuweisen, sollte der Anwalt des Anspruchstellers von Anfang an der Frage der Aktivlegitimation besonderes Augenmerk schenken. Eigentümer muss der Mandant nicht unbedingt sein. Auch der Besitzer ohne Eigentum (z.B. der Leasingnehmer) ist Verletzter i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG und damit aktivlegitimiert (auch aus § 823 BGB).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zum Vorschadeneinwand ausführlich VA 10, 42.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 76 | ID 39039040