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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Unfälle mit Sonderrechtsfahrzeugen - neuester Stand der Rechtsprechung

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    Mit Blaulicht und Martinshorn zum Bluterguss? Wenn Rettungswagen oder sonstige Sonderrechtsfahrzeuge bei Rot über die Kreuzungen rasen, gibt es dafür nicht immer einen plausiblen Grund. Darüber und über vieles andere kann es nach einem Unfall zum Streit kommen. Zahlreiche aktuelle Entscheidungen setzen das facettenreiche Thema auf die Tagesordnung.

     

    Arbeitshilfe / Grundlagen kompakt in zehn Punkten

    1. Wichtige Vorschriften: §§ 35, 38 StVO, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 3 StVZO; bei einem Unfall mit einem Rettungswagen die Ländergesetze über den Rettungsdienst.

    2. Regelungsgehalt und Normzweck der §§ 35, 38 StVO sind grundverschieden. Während § 35 StVO die in Abs. 1 genannten Hoheitsträger und darüber hinaus nach Abs. 5a Fahrzeuge des Rettungsdienstes von der Einhaltung der StVO-§§ befreit und damit Sonderrechte gibt („Sonderrechtsfahrzeuge“), wendet sich § 38 Abs. 1 S. 2 StVO mit seinem Gebot „sofort Bahn frei“ an die übrigen Verkehrsteilnehmer. Indirekt schafft § 38 Abs. 1 S. 2 StVO damit ein Wegevorrecht. Daher heißen Fahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auch „Wegerechtsfahrzeuge“.

    Einen Sonderstatus haben ferner Fahrzeuge der Straßenwartung und der Müllabfuhr (§ 35 Abs. 6 StVO). Es sind keine „Wegerechtsfahrzeuge“, sondern von den StVO-§§ nur partiell befreite Fahrzeuge. Rspr. zu dieser Gruppe: Schneeräumfahrzeug (OLG Bamberg 14.5.02, 5 U 218/01; OLG Celle 8.11.01,14 U 267/00); Müllfahrzeug (KG KGR 03, 253; OLG Braunschweig OLGR 03, 105; OLG Düsseldorf 11.6.01, 1 U 86/00; OLG Celle 14.2.02, 14 U 94/01; LG München I NJW-RR 04, 238). Fahrzeuge der Unfallforschung sind auch bei einer Fahrt mit Blaulicht und Einsatzhorn keine Sonderrechtsfahrzeuge (OLG Celle NJW-RR 11, 1323).

    3. Nebeneinander und Zusammenspiel der §§ 35, 38 StVO: Grundlegend BGH NJW 75, 648; s. auch Kullik NZV 94, 58; Lehmann, NZV 11, 228; Beck, NZV 10, 206. Zur Klarstellung: Ein Wegerechtsfahrzeug ist nicht immer zugleich ein Sonderrechtsfahrzeug, während z.B. ein Polizeiwagen bei eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht als Wegerechtsfahrzeug im Einsatz ist, ohne diese Signale oder nur mit einem der beiden aber als Sonderrechtsfahrzeug unterwegs sein kann.

    4. § 35 Abs. 1, Abs. 5a StVO als Befreiungsnormen: Befreiungsvoraussetzung ist nicht etwa das Fahren mit Blaulicht und Einsatzhorn. Fahrzeuge der in Abs. 1 genannten Institutionen sind befreit, sofern das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind nach Abs. 5a unter engeren Voraussetzungen befreit (zu dieser Differenzierung Lehmann, NZV 11, 228). Erledigt eine Institution nach Abs. 1, z.B. die Feuerwehr, den Rettungsdienst, geht Abs. 1 dem Abs. 5a vor. Wichtig: Die Befreiung nach § 35 StVO gibt dem Sonderrechtsfahrzeug nicht automatisch ein Vorfahrtsrecht (OLG Celle NJW-RR 11, 1323). Vorrang kann von ihm jedoch eingefordert werden, vor allem, aber nicht nur durch Martinshorn und Blaulicht (BGH NJW 62, 1767).

    5. § 35 Abs. 8 StVO als Verhaltensnorm:Der Fahrer eines Fahrzeugs, das unter § 35 StVO fällt, darf seine Sonderrechte nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ausüben. Das ist eine Amtspflicht. Das Fahrerverhalten ist ausschließlich an § 35 Abs. 8 StVO zu messen, selbst § 1 StVO ist von der Freistellung erfasst. Konkret heißt das: Der Einsatzfahrer darf nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Warnsignale rechtzeitig bemerken und Platz machen. Er muss sich entsprechend vergewissern. Je stärker er von den allgemeinen Vorschriften abweicht, desto höher ist seine Sorgfaltspflicht. Höchste Sorgfalt ist beim Überqueren von Kreuzungen bei Rot geboten, notfalls muss angehalten oder Schritttempo gefahren werden (st. Rspr., z.B. BGH NJW 75, 648; OLG Naumburg DAR 09, 464).

    6. Das Gebot „sofort freie Bahn schaffen“ 38 Abs. 1 S. 2 StVO):Voraussetzung ist der Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn (BGH NJW 62, 1767). Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einschaltens und der Dauer s. KG NZV 08, 149. Wahrnehmbarkeit: Wer am normalen Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür sorgen, dass er von Einsatzfahrzeugen abgegebene Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann (KG NZV 98, 27). Der „Radio-Einwand“ (laute Musik) zieht erfahrungsgemäß ebenso wenig wie der „Kinder-Einwand“. Die objektive Wahrnehmbarkeit beider Signale und die Möglichkeit der rechtzeitigen Reaktion sind im Rahmen des § 839 BGB ebenso wie beim Nachweis eines Mitverschuldens des privaten Unfallgegners vom bekl. Dienstherrn/Halter zu beweisen (s. auch KG NZV 08, 149). Entscheidend ist, ob das Horn rechtzeitig hörbar war, nicht, ob es tatsächlich gehört wurde. Blaues Blinklicht allein (§ 38 Abs. 2 StVO) schafft kein „Wegevorrecht“, darf andererseits aber auch nicht ignoriert werden (KG DAR 06, 211).

    7. Konkretisierung des Gebots „Bahn frei“.Es richtet sich auch und gerade an Verkehrsteilnehmer, die an sich Vorfahrt haben (BGH NJW 75, 648). Dadurch, dass sie auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten müssen, wirkt sich § 38 Abs. 1 S. 2 StVO im Ergebnisals Vorfahrt für das Einsatzfahrzeug aus (BGH NJW 75, 648). Ist die Vorfahrt ampelgeregelt, gilt der Grundsatz: Bei Rot darf der „Sonderrechtsfahrer“ weiterfahren, vorausgesetzt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Kreuzung/Einmündung frei halten und ihre Gefährdung ausgeschlossen ist. Zur Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfällen, dem Hauptunfalltyp, s. die entsprechende Rechtsprechungsübersicht nachfolgend. Zur Konkretisierung des Gebots „Bahn frei“ bei von hinten kommenden Einsatzwagen OLG Hamm NJW-RR 09, 1183; KG NZV 10, 203; LG Saarbrücken 1.7.11, 13 S 61/11, Abruf-Nr. 113344.

    8. Der Missbrauchseinwand: „60 bis 80 Prozent aller Einsätze sind Quatsch“ zitiert DER SPIEGEL (9/04) einen Insider. Darauf, ob die Voraussetzungen für den (gleichzeitigen) Einsatz der Sondersignale im Unfallzeitpunkt tatsächlich erfüllt waren, kommt es nicht an, soweit es um die in § 38 Abs. 1 S. 2 StVO getroffene Anordnung und deren Befolgung geht. Die anderen Verkehrsteilnehmer (incl. Fußgänger) haben allein infolge der beiden Signale den Weg sofort frei zu machen. Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit stehen für sie grds. außer Frage (OLG Düsseldorf NZV 92, 489; OLG Dresden DAR 01, 214). Eine missbräuchliche Verwendung der Signale kann jedoch eine Verletzung einer Amtspflicht bedeuten. Ob eine objektiv fehlende Berechtigung außerdem als betriebsgefahrerhöhender Umstand bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist, ist str. (dafür OLG Dresden a.a.O.; dagegen KG NZV 98, 27).

    9. Problemfall Rettungsdienst: Angesichts der engen Verzahnung der §§ 35, 38 StVO und der Überschneidungen von Abs. 1 und 5a des § 35 StVO haben die Gerichte vor allem mit der Behandlung von Krankentransportwagen (KTW), Rettungswagen (RTW) und Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF/NAW) mitunter erhebliche Schwierigkeiten, z.B. Übersehen von § 35 Abs. 5a StVO (LG Coburg NZV 10, 204) oder Verkennen des Beamtenprivilegs für den Fahrer. Aus der aktuellen Rspr.: OLG Hamm NJW-RR 09, 1183; LG Saarbrücken 1.7.11, 13 S 61/11, Abruf-Nr. 113344; s. auch OLG Düsseldorf NZV 10, 267 (Bußgeldsache); neuere Lit.: Klenk, NZV 10, 593; Beck, NZV 09, 324; Nimis, NZV 09, 582; Schröder, NZV 08, 281; Cimolino/Dickmann, NZV 08, 118; Lehmann, NZV 11, 228.

    10. Praxishinweis: Der Anwalt eines Mandanten, der mit einem Einsatzfahrzeug kollidiert ist, muss sich darüber Klarheit verschaffen, ob das Fahrzeug in der Doppelfunktion „Sonderrechts- und Wegerechtsfahrzeug“ unterwegs war. Wichtig ist die Erkenntnis, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, auch wenn Blaulicht und Einsatzhorn nicht zusammen verwendet werden, z.B. bei einem nächtlichen Einsatz der Polizei oder eines Rettungsdienstes.

    Arbeitshilfe / Prozessuale Besonderheiten

    1. Gerichtszuständigkeit:Für Ansprüche aus § 839 BGB/Art. 34 GG ist streitwertunabhängig ausschließlich das LG zuständig (§ 71 Abs. 2 S. 2 GVG). Bei einem Streitwert unter 5.000 EUR kann vor dem AG geklagt werden, wenn die Haftung allein auf § 7 StVG gestützt wird. Seitdem es Schmerzensgeld auch bei bloßer Gefährdungshaftung gibt, ist § 7 StVG auch bei Unfällen mit Einsatzwagen die zentrale Anspruchsgrundlage. § 839 BGB/Art. 34 GG ist praktisch nur noch bei Schwerstschäden von Interesse (kein Haftungslimit). Tipp:Wer bei einem Streitwert unter 5.000 EUR vor dem AG klagen will, sollte klar machen, dass er nicht aus Amtshaftung, sondern allein aus § 7 StVG vorgeht. Andernfalls droht LG-Verweisung.

    2. Fehlerquelle Passivlegitimation: Dass der Fahrer eines Polizeifahrzeugs persönlich nicht in Anspruch genommen werden kann (weder aus § 823 BGB noch aus § 18 StVG), dürfte allgemein bekannt sein. Das Beamtenprivileg kann aber auch dem Fahrer eines Rettungswagens zugutekommen, vgl. OLG Düsseldorf 11.2.08, 1 U 114/07 (NEF); OLG Nürnberg DAR 01, 512 (RTW). Überall dort, wo der Rettungsdienst hoheitlich organisiert ist (wie z.B. in NRW und Bayern), ist der Fahrer nicht passivlegitimiert. Dies gilt selbst, wenn er einer privaten Hilfsorganisation (z.B. DRK, Malteser) oder einem reinen Privatunternehmen angehört. Zur Alternative nicht hoheitlicher Organisation (Baden-Württemberg) mit einem Zivi als Fahrer des Rettungswagens s. BGH NJW 92, 2882. Vorsicht also bei einer Klage gegen den Fahrer! Wer ihn per Klage als Zeugen ausschalten will, muss mit einem Vorab-Teilurteil rechnen. Umstritten ist die Rechtslage bei Fahrern von Reinigungsfahrzeugen und Müllwagen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 16 StVG Rn. 17 m.N.).

    3. Halterhaftung: Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG besteht selbstständig neben dem Anspruch aus § 839 BGB (BGH VersR 05, 566).Vorsicht wiederum bei Rettungsfahrzeugen: Halter kann der Träger des Rettungsdienstes, aber auch die private Hilfsorganisation sein. Aufklärung kann die polizeiliche Unfallmitteilung liefern.Der Geschädigte hat, wie im Normalfall, nachzuweisen, dass er beim Betrieb eines Einsatzfahrzeugs, dessen Halter der Bekl. ist, zu Schaden gekommen ist. Unabwendbarkeit schließt die Haftung aus, wenn der Geschädigte gleichfalls motorisiert war (§ 17 Abs. 3 StVG), im Übrigen nur höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG. So oder so wird dem bekl. Halter dieser Beweis praktisch nicht gelingen. Umgekehrt wird ein Kl./Widerbekl. in seiner Eigenschaft als Halter den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis nur selten führen können (vgl. OLG Brandenburg 5.11.09, 12 U 151/08, Abruf-Nr. 113345).

    4. Weitere Darlegungs- und Beweislastfragen: Bei der Inanspruchnahme aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hat der beklagte Dienstherr zur eigenen Verteidigung die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1 StVO darzulegen und zu beweisen (KG NZV 08, 149 m.w.N.). Geht es im Rahmen der Haftungsabwägung darum, ob ein Verschulden des Fahrers des Einsatzfahrzeugs als betriebsgefahrerhöhender Umstand zu berücksichtigen ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür grds. beim Geschädigten. Ist der Fahrer bei Rot in die Kreuzung eingefahren, steht der Verstoß als solcher fest (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO). Sache des Fahrzeughalters ist es, zur Ausräumung des Verschuldensvorwurfs substanziiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1 StVO vorgelegen haben (OLG Düsseldorf NZV 92, 489; s. auch KG NZV 98, 27 - Ls. 3). In nachprüfbarer Weise sind Zeit, Start und Ziel sowie der Grund für die Fahrt anzugeben (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Beweis kann durch das Einsatzprotokoll und/oder durch Zeugen geführt werden. Beweismittel für das rechtzeitige Einschalten der Sondersignale: Unfalldatenspeicher (UDS) und Zeugen. Der Geschädigte kann über § 142 ZPO Einsicht in das Einsatzprotokoll oder den UDS erlangen. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Halter des Einsatzfahrzeugs bzw. sein Versicherer auch insoweit, als es um ein unfallursächliches Verschulden des Unfallgegners geht.

    5. Gerichtskostenfreiheit: Indirekt kann die Kostenfreistellung nach § 2 GKG auch einem privaten Kl. zugute-kommen, ggf. schon bei der Anforderung von Kostenvorschüssen für Zeugen und Sachverständige.

    Rechtsprechungsübersicht / Haftungsquoten bei Kreuzungsunfällen

    Haftung Einsatzwagen

    Sachverhalt

    Entscheidung

    100 %

    Polizei-Pkw fährt bei Rot ein, verspätetes Ein- und verfrühtes Ausschalten der Signale, kein Verschulden auf Gegenseite.

    KG NZV 08, 149

    100 %

    Polizeiwagen mit Blaulicht ohne Martinshorn, mind. 76 km/h, Kollision mit Motorrad, Fahrer schuldlos, nur Betriebsgefahr.

    OLG Nürnberg

    DAR 00, 69

    100 %

    Polizeikrad mit Blaulicht ohne Einsatzhorn, Kollision mit Pkw, Fahrerin schuldlos.

    KG VRS 104, 355

    80 %

    RTW fährt bei Rot in die Kreuzung, verspätete Reaktion des Pkw-Fahrers auf die Sondersignale.

    OLG Naumburg

    DAR 09, 464

    80 %

    Unvorsichtiges Einfahren eines RTW mit 25 km/h; Wahrnehmbarkeits- und Reaktionsverschulden des Pkw-Fahrers.

    OLG Nürnberg

    OLGR 02, 471

    70 %

    RTW kollidiert mit Pkw, dessen Fahrer ein Verschulden nicht nachzuweisen war.

    OLG Nürnberg

    DAR 01, 512

    67 %

    Missbräuchliche Verwendung der Sondersignale, unvorsichtiges Einfahren bei Rot, nur Betriebsgefahr des Gegners.

    OLG Dresden

    DAR 01, 214

    67 %

    Notarztwagen fährt bei Rot in die Kreuzung, Verschulden auf beiden Seiten.

    OLG Frankfurt

    SP 10, 101

    50 %

    Feuerlöschfahrzeug fährt mit 30 km/h bei Rot in Kreuzung, Pkw-Fahrer missachtet § 38 Abs. 1 StVO.

    OLG Brandenburg SVR 10, 61; s. auch NZV 11, 27

    50 %

    Polizeiwagen fährt nur mit Blaulicht bei Rot in die Kreuzung ein, Querverkehr bremst, Pkw Nr. 3 fährt auf Nr. 2 auf. Haftung der Polizei für Frontschaden 50 Prozent.

    KG DAR 06, 211

    = NZV 06, 307

    50 %

    Polizeifahrzeug (zivil) fährt mit Blaulicht und Martinshorn in Kreuzung ein, Kl. fährt mit seinem BMW auf haltenden Vordermann auf.

    KG SVR 11, 228

    50 %

    RTW fährt bei Rot abgebremst in die Kreuzung ein, Pkw-Fahrerin bemerkt die Signale verspätet.

    LG Darmstadt

    zfs 08, 673

    20 %

    Kollision zwischen Pkw und Feuerwehrwagen; beiderseitiges Verschulden.

    OLG Jena

    VRR 07, 189

    Rechtsprechungsübersicht / Sonstige Quotenfälle

    Haftung

    Einsatzwagen

    Sachverhalt

    Entscheidung

    100 %

    Pkw fährt auf Zivilstreifenwagen auf, nachdem er zum Halten aufgefordert worden war; Anscheinsbeweis erschüttert.

    KG 1.9.10,

    12 U 205/09, Abruf-Nr. 113346

    40 %

    Pkw-Fahrerin übersieht/überhört Sondersignale; beim Linksabbiegen in Feldweg Kollision mit überholendem RTW (überhöhte Geschwindigkeit).

    OLG Düsseldorf 11.2.08, 1 U 114/07, Abruf-Nr. 113347

    Null

    Kl. fährt auf Mittelstreifen, um von hinten kommenden NAW durchfahren zu lassen, verlässt seine Spur aber zu früh.

    OLG Hamm

    NJW-RR 09, 1183

    Null

    Pkw-Fahrer bremst nach Wahrnehmung der Sondersignale stark ab, Polizeiwagen fährt auf.

    KG NZV 10, 203

    Null

    RTW überholt mit mind. 70 km/h Pkw, der nach li. abbiegen will, Betriebsgefahr des RTW tritt voll zurück, Verschulden auf Gegenseite.

    LG Saarbrücken 1.7.11, 13 S 61/11, Abruf-Nr. 113344

    Null

    Drehleiterwagen der Feuerwehr überholt rechts, Verschulden der Kl., nur Betriebsgefahr bei Feuerwehr.

    LG Magdeburg 28.4.11, 10 O 1964/10, Abruf-Nr. 113348

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 186 | ID 29645430