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  • 19.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113347

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 01.10.2011 – 1 U 114/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf
    I-1 U 114/07

    Tenor:
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.04.2007 verkündete Urteil des Ein-zelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.607,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2005, die Beklagte zu 3. alleine bereits ab dem 05.08.2005, zu zahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:
    Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-klagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 28 % und im Übrigen der Kläger.
    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger.
    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger jeweils zu 61 % und im Übrigen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
    Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-klagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 30 % und im Übrigen der Kläger.
    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger.
    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger jeweils zu 56 % und im Übrigen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Entscheidungsgründe

    I.

    Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Abweisung der Klage durch das angefochtene Urteil im Verhältnis zum Beklagten zu 1. erweist sich zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis als richtig. Im Übrigen haften die Beklagten zu 2. und 3. dem Grunde nach für den dem Kläger entstandenen Schaden zu einer Haftungsquote in Höhe von 40 %. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist dem Beklagten zu 1. ein unfallursächliches Verschulden vorzuwerfen. Die den Beklagten zu 2. und 3. zuzurechnende Betriebsgefahr des Notfalleinsatzfahrzeuges war dadurch gesteigert.

    1. Der Beklagte zu 1. als Fahrer des unfallbeteiligten Notfalleinsatzfahrzeuges (im folgenden NEF) haftet bereits wegen § 839 BGB, Art. 34 GG nicht. Für ihn gilt das sogenannte "Beamtenprivileg" (vgl. Senat vom 26.09.2005, I – 1 U 32/05; OLG Nürnberg, DAR 2001, 512). Gemäß Art. 34 GG haftet der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft anstelle eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne für Schäden, die dieser durch Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verursacht hat. Die persönliche Haftung des Beamten ist ausgeschlossen. Eventuelle verschuldensabhängige Ansprüche werden von der Regelung der Amtshaftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG verdrängt, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

    Da der Beklagte zu 1. bei der streitigen Rettungsfahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat, ist seine persönliche Haftung im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

    Das Führen eines Rettungswagens im rettungsdienstlichen Einsatz ist Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG, wenn der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist. Dies ist in Nordrhein-Westfalen der Fall, denn nach dem "Rettungsgesetz NRW" nehmen die Kreise und Gemeinden als Träger die Aufgaben des Rettungsdienstes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 RettG NRW, siehe für NRW ausdrücklich BGH NZV 1991, 347; Senat vom 26.09.2005, I – 1 U 32/05).

    Die Privilegierung umfasst auch eventuelle Ansprüche aus § 18 Abs.1 StVG, da es sich auch insoweit um eine Verschuldenshaftung handelt (Senat a.a.O.; OLG Nürnberg DAR 2001, 512).

    Der Beklagte zu 1. befand sich auch auf einer Einsatzfahrt im Rettungsdienst. Das Landgericht hat diese Voraussetzung in anderem Zusammenhang zu Recht bejaht. Die Beklagten haben durch Vorlage des Einsatzprotokolls vom Unfalltag (Bl. 71 f. d.A.) substanziiert dargelegt, dass der NEF des Beklagten zu 2. zum Unfallzeitpunkt im Rahmen einer Einsatzfahrt gefahren wurde. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Einsatz mit der Aufnahme und der Verbringung eines Patienten ins Krankenhaus abgeschlossen wurde. Aus der Aussage des Zeugen XXX ergibt sich des weiteren, dass der Zeuge als Notarzt von dem Beklagten zu 1. aufgenommen worden war und dass es sich um eine Einsatzfahrt nach XXX handelte. Nach Erinnerung des Zeugen war ein Schlaganfall gemeldet worden. Unter diesen Umständen ist bewiesen und steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1. im Unfallzeitpunkt eine nach dem Vorgesagten hoheitlich geregelte Aufgabe des Rettungsdienstes wahrgenommen hat.

    Der Beklagte zu 1. unterfällt auch persönlich dem weiten haftungsrechtlichen Beamtenbegriff des Art. 34 GG, da es insoweit nur darauf ankommt, dass die betroffene Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1. statusrechtlich nicht Beamter im Sinne der Beamtengesetze ist. Ebenso wenig erheblich ist, dass er Beschäftigter der Stadt XXX ist, nicht des Kreises XXX. Unstreitig beruht sein Einsatz auf der Vereinbarung vom 01.01.1996 (Bl. 93 ff. d.A.) zwischen dem Kreis XXX und der Stadt XXX, wonach die Stadt dem Kreis das Personal für den Betrieb eines Notarzteinsatzfahrzeuges zur Verfügung stellt. Der Beklagte zu 1. ist somit für den Kreis als zuständigen Träger des Rettungsdienstes tätig geworden.

    2. Der Beklagte zu 2. haftet demgegenüber als Halter aus § 7 Abs.1 StVG und der Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung aus § 3 Nr.1 PflVG für die Unfallfolgen.

    Der klägerische PKW ist unstreitig bei dem Betrieb des NEF beschädigt worden (§ 7 Abs.1 StVG). Den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG haben die Beklagten nicht erbracht. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht hat, was sogleich noch auszuführen ist.

    3. Der Kläger als Halter des unfallbeteiligten Mercedes haftet ebenfalls für die Unfallfolgen aus § 7 Abs.1 StVG. Auch für ihn bzw. die Zeugin XXX war das Unfallgeschehen nicht unvermeidbar, was in zweiter Instanz unstreitig ist. Auch der Kläger geht nunmehr davon aus, dass zumindest ein schuldhafter Verstoß der Zeugin XXX gegen § 9 Abs.1 S.4 StVO zur Unfallentstehung beigetragen hat.

    4. Aufgrund der beiderseitigen Haftung der Unfallbeteiligten muss eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs.1 StVG erfolgen. Dabei ist zu fragen, welche für die Gewichtung der Haftungsanteile maßgeblichen tatsächlichen Umstände festgestellt werden können. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und auf die sich eine Partei beruft.

    a) Den Kläger belastet die Betriebsgefahr des von der Zeugin XXX gefahrenen PKW. Diese Betriebsgefahr ist hier durch folgende Umstände erhöht:

    aa) Die Zeugin XXX hat gegen ihre Verpflichtung zur zweiten Rückschau aus § 9 Abs.1 S.4 StVO schuldhaft verstoßen. Sie hat vor dem Abbiegen entweder gar nicht oder nicht hinreichend aufmerksam den rückwärtigen Verkehr beobachtet. Der herannahende NEF war für sie als herannahendes Fahrzeug erkennbar, so dass sie von dem beabsichtigten Abbiegevorgang hätte Abstand nehmen müssen. Dies ist in zweiter Instanz unstreitig. Im Übrigen stünde dieser Umstand aufgrund der Beweisaufnahme fest. Dem Sachverständigen XXX standen die Daten des Unfalldatenspeichers des NEF zur Verfügung, so dass seine gutachterlichen Ausführungen zu den Weg-Zeit-Zusammenhängen des Unfallgeschehens auf gesicherten Anknüpfungstatsachen beruhen. Danach befand sich das NEF zu Beginn des Abbiegevorganges der Zeugin XXX in einer Entfernung von nur 48,5 m hinter ihr. Das Fahrzeug wäre daher ohne jeden Zweifel zu erkennen gewesen, selbst wenn man hier nicht noch zusätzlich berücksichtigt, dass das Fahrzeug mit Blaulicht und eingeschalteter Sirene fuhr. Ob das NEF vorher durch den VW Bus des Zeugen XXX verdeckt war, kann angesichts der unstreitigen Erkennbarkeit unmittelbar vor Einleitung des Abbiegevorgangs dahin stehen.

    bb) Darüber hinaus hat die Zeugin XXX gegen § 38 Abs.1 S.2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben alle Verkehrsteilnehmer "freie Bahn" zu schaffen, wenn sich ein Fahrzeug unter Einsatz der Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn nähert. § 38 Abs.1 S.2 StVO schafft somit indirekt eine Wegevorrecht für Sonderfahrzeuge, die die vorgenannten Einrichtungen benutzen (Wegerechtsfahrzeuge). Das an die übrigen Verkehrsteilnehmer gerichtete Gebot "freie Bahn zu schaffen" gilt dabei unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für den Einsatz der Sondersignale erfüllt sind (OLG Dresden, DAR 2001, 214; Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrecht, Teil 4. Rn. 295; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 14 Rn.198).

    Gegen die Feststellung des Landgerichts, wonach sowohl Blaulicht als auch das Signalhorn des NEF in Betrieb waren, hat der Kläger in zweiter Instanz nichts mehr vorgebracht. Unabhängig davon ist aufgrund der Auswertung des UDS und der Zeugenaussagen bewiesen, dass die beiden Einrichtungen in Betrieb waren, das Martinshorn sogar bereits 8,7 s (273,8 m) vor der Kollision. Das beklagte Fahrzeug war daher ein Wegerechtsfahrzeug und die Zeugin XXX verpflichtet "sofort freie Bahn zu verschaffen".

    Auf welche Weise dem Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Behinderung des Wegerechtsfahrzeugs auszuschließen, muss alleinige Richtschnur für das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sein (Senat, NZV 1992, 489 und VersR 1988, 813), weil beim Einsatz von Wegerechtsfahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn normalerweise höchste Eile geboten ist. Wenn das Wegerechtsfahrzeug auf der Straße herankommt, die der Verkehrsteilnehmer befährt, so hat er ihm durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Bremsen und Fahren an den Fahrbahnrand ungehinderte Durchfahrt zu schaffen (Senat a.a.O.).

    Diesen Verpflichtungen ist die Zeugin XXX nicht nachgekommen. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass bereits die unstreitige Orientierung zur Mitte der Fahrbahn hin einen Verstoß gegen diese Verhaltensanforderungen darstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin XXX ihr Einordnen zur Vorbereitung des beabsichtigten Linksabbiegevorgang bereits begonnen hatte, als das NEF noch nicht als "Wegerechtsfahrzeug" optisch oder akustisch erkennbar war. Nach dem Vorgesagten war das NEF aber in dem Moment, in dem die Zeugin den Abbiegevorgang letztlich einleitete, deutlich sowohl optisch als auch akustisch erkennbar. Angesichts des mit erkennbarer Überschussgeschwindigkeit herannahenden NEF durfte sie nicht mehr in den einmündenden Feldweg abbiegen. Ihr schon wegen Missachtung des § 9 Abs.1 S.4 StVO verkehrswidriges Verhalten verletzt erst Recht den § 38 Abs.1 S.2 StVO.

    Ob sie das Einsatzhorn tatsächlich wahrgenommen hat, was die Zeugin kaum glaubhaft leugnet, kann dahin stehen. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür Sorge tragen, dass er von Einsatzfahrzeugen abgegebene Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann (Senat, a.a.O.). Dass beide Signale objektiv wahrnehmbar waren, steht aufgrund der Beweisaufnahme fest und wird vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt.

    cc) Betriebsgefahrerhöhend – wenn auch in untergeordnetem Maße - ist auf Seiten des Klägers zudem zu berücksichtigen, dass die Zeugin in einen Feldweg eingebogen ist, der als einmündende Straße nicht ohne Weiteres für nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennbar war. Ein solcher Abbiegevorgang erhöht bereits das objektive Gefahrenpotenzial des geführten Kraftfahrzeuges.

    b) Die Beklagten belastet ebenfalls die Betriebsgefahr des geführten Kraftfahrzeuges. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist aber über die einfache Betriebsgefahr hinaus zu Lasten der Beklagten ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1. hat gegen die aus § 35 Abs.8 StVO folgende Verpflichtung verstoßen, wonach die ihm zustehenden Sonderrechte aus § 35 Abs.5a StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.

    Die Voraussetzungen des § 35 Abs.5a StVO lagen vor. Der Rettungsdienst ist dann von den allgemeinen Verkehrsvorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (§ 35 Abs.5a StVO). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Das Einsatzprotokoll, dessen inhaltliche Richtigkeit unstreitig ist, gibt wieder, dass mit mehreren Rettungsfahrzeugen ein Notfalleinsatz gefahren wurde. Der Zeuge XXX wurde nach seiner Aussage als Notarzt von dem Beklagten zu 1. aufgenommen. Da der Notarzt nicht am selben Ort stationiert war, wie das NEF (siehe Bl. 79, 80 d.A.), ist bereits kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge anwesend gewesen sein sollte, wenn nicht im Rahmen einer Einsatzfahrt. Zudem hat der Zeuge bekundet, dass die Meldung "Schlaganfall" lautete.

    Daraus folgt, dass sich das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. an der Regelung des § 35 Abs.8 StVO zu messen hat. Von den allgemeinen Verkehrsvorschriften war er befreit. Er durfte allerdings seine Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben. Insbesondere darf der Führer eines "Sonderrechtsfahrzeuges" nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Warnsignale rechtzeitig bemerken und Platz machen. Vielmehr muss er sich entsprechend vergewissern (st. Rspr., z.B. OLG Nürnberg DAR 2001, 512). Je mehr sein Verhalten von den allgemeinen Verkehrsvorschriften abweicht, um so höher ist seine Sorgfaltspflicht (Eggert, a.a.O. Rn. 294 m.w.N.).

    aa) Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Beklagte zu 1. nicht nachgekommen. Er hätte vielmehr rechtzeitig vor dem Unfallgeschehen seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen, zumindest auf 90 km/h, eher weniger. Da nach dem Gutachten XXX bereits bei 90 km/h der Unfall für den Beklagten zu 1. vermeidbar gewesen wäre, wurde der Unfall auch durch die zu hohe Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. mitverursacht.

    Die Zeugen XXX und XXX haben bekundet, dass sich der klägerische PKW vor der Einleitung des Abbiegevorgangs zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte und entweder schon stand oder mit geringer Geschwindigkeit fuhr. Für den Zeugen XXX, der unmittelbar hinter dem klägerischen Fahrzeug fuhr, stellte sich die Verkehrssituation so dar, dass der Mercedes beabsichtigte, nach links abzubiegen. Aus Sicht des Beklagten zu 1. befand sich demnach vor ihm ein Fahrzeug mit sich verringernder Geschwindigkeit im Bereich der Mittellinie. Dieses Fahrverhalten der Zeugin XXX durfte der Beklagte zu 1. nun nicht dahingehend interpretieren, die Zeugin habe ihn bemerkt und würde ihn links vorbei lassen. Angesichts dessen, dass die vorherigen Fahrzeuge der Zeugen XXX und XXX nach rechts an den Fahrbahnrand gefahren waren, die Zeugin XXX sich aber zur Mitte hin orientiert hatte, lag die Annahme nahe, dass die Zeugin in den links befindlichen Feldweg abbiegen wollte. Unter diesen Umständen war anhand des Fahrverhaltens der Zeugin nicht sicher erkennbar, dass sie das Vorrecht des Beklagten zu 1. beachten würde. Die Verkehrslage war vielmehr unklar, auch weil angesichts des breiten Seitenstreifens ein Passieren des klägerischen Fahrzeuges sowohl rechts als auch links unstreitig möglich war. Dementsprechend hätte der Beklagte zu 1. zumindest in Erwägung ziehen müssen, dass die Zeugin XXX möglicherweise ihren Abbiegevorgang nach links ausführt in der Annahme, der NEF würde rechts an ihr vorbeifahren. Unter diesen Umständen wäre eine Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten gewesen.

    bb) Dass der Beklagte zu 1) zusätzlich zu spät reagiert hat, steht demgegenüber nicht fest. Nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX hat er jedenfalls ideal reagiert, wenn die Zeugin XXX ihre Abbiegeabsicht nicht vorher angekündigt hatte. Dass die Zeugin den Blinker frühzeitig gesetzt hat, ist wiederum nicht bewiesen. Nur die Zeugin XXX selbst hat bekundet, den Blinker frühzeitig gesetzt zu haben. Alle anderen Zeugen konnten hierzu keine Angaben machen. Dies reicht ersichtlich nicht aus, die rechtzeitige Ankündigung des Abbiegevorgangs als erwiesen anzusehen. Ganz abgesehen davon, dass die Zeugin XXX als Zeugin in eigener Sache ausgesagt hat, bestehen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen insoweit schon deswegen, weil sie zur Frage der Erkennbarkeit des NEF und zu der Frage der Hörbarkeit des Martinshorn Aussagen gemacht hat, die objektiv nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen XXX nicht richtig sein können. Es bestehen daher Zweifel, ob die Zeugin im Unfallmoment hinreichend wahrnehmungsbereit war.

    c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile ist demnach auf beiden Seiten eine schuldhafte Erhöhung der Betriebsgefahr durch ein jeweils unfallursächliches schuldhaft verkehrswidriges Verhalten zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Senats überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers. Die Zeugin XXX hat das Martinshorn überhört, das Blaulicht übersehen und den NEF auch im Übrigen übersehen. Dieses ungewöhnlich unaufmerksame Verhalten wiegt schwer und stellt die überwiegende Ursache für das Unfallgeschehen dar. Demgegenüber steht das Verschulden des Beklagten zu 1., dem eine unangepasste Geschwindigkeit vorzuwerfen ist. Bei wertender Betrachtung aller Umstände erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 40 % zu Lasten der Beklagten angemessen.

    II.

    Der dem Kläger entstandene und vom Landgericht der Höhe nach festgestellte Schaden ist in zweiter Instanz nicht streitig und beträgt 6.519,30 €. 40 % hiervon ergeben 2.607,72 €, die der Kläger somit zu Recht verlangen kann.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB und hinsichtlich des früheren Zinsbeginns für die Beklagte zu 3. aus der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.933,68 € festgesetzt:

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.