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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Keine internationale (Annex-)Zuständigkeit für Klage gegen ausländischen Fahrer

    Bei einer zulässigen Inlandsdirektklage gegen einen ausländischen Haftpflichtversicherer besteht keine Zuständigkeit, auch keine sog. Annexzuständigkeit für eine Klage gegen den ausländischen Fahrer des versicherten Fahrzeugs (LG Dortmund 18.6.14, 4 S 110/13, Abruf-Nr. 142359).

     

    Praxishinweis

    Nach einem Unfall in Belgien verklagt der deutsche Geschädigte den belgischen Haftpflichtversicherer zusammen mit der belgischen Fahrerin vor seinem Wohnsitzgericht in Deutschland.

     

    Das AG weist die Klage gegen die Fahrerin mangels internationaler Zuständigkeit durch Zwischenurteil als unzulässig ab. Die Berufung des Kl. hat keinen Erfolg. Zwar hätte das AG nicht durch Zwischenurteil entscheiden dürfen. Sein Urteil sei aber als - zulässiges - Teilurteil aufzufassen. In der Sache sei es richtig. Denn es gebe keine rechtliche Grundlage und auch kein zwingendes Bedürfnis, das Privileg, den ausländischen VR im Inland verklagen zu können, auf den Fahrer auszudehnen.

     

    Das LG hat die Revision mit doppelter Begründung zugelassen: a) internationale Zuständigkeit bei einer Klage gegen den ausländischen VR und den ausländischen Fahrer/Halter (wie LG bereits AG Rosenheim NZV 13, 194), b) Zulässigkeit eines Teilurteils bei dieser Konstellation.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur (bejahten) Möglichkeit einer deutschen Leasinggesellschaft, im Inland einen ausländischen KH-Versicherer direkt zu verklagen, s. OLG Frankfurt a.M. VA 14, 131.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 149 | ID 42862150