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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Keine Helmpflicht für Radfahrer

    Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (OLG Celle 12.2.14, 14 U 113/13, Abruf-Nr. 140734).

     

    Praxishinweis

    In ausdrücklicher Abweichung von OLG Schleswig VA 13, 130 = DAR 13, 470 entscheidet das OLG Celle nach sorgfältiger Abwägung von pro und contra auf dem Boden der vorherrschenden Meinung, der vermutlich auch der BGH im Schleswiger Revisionsverfahren (VI ZR 281/13) folgen wird.

     

    Außerdem wichtig |Durch Beschluss vom 31.1.14, 14 U 113/13, Abruf-Nr. 140735, hat das OLG Celle in gleicher Sache entschieden: Schließen sich die Begehren der Parteien im Berufungsverfahren dergestalt gegenseitig aus, dass der Erfolg des einen Rechtsmittels zwangsläufig den Misserfolg der anderen Berufung zur Folge hat, so ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.

     

    Die Konstellation ist folgende: Die Berufung des Kl. - isoliert betrachtet - hat einen Wert von 16.393,25 EUR (12.000 EUR weitere Schmerzensgeldforderung sowie 4.393,25 EUR weiterer materieller Schaden). Die Anschlussberufung der Bekl. hat bei isolierter Betrachtung einen Wert von 9.680,67 EUR. Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf die Gegenvorstellung der Rechtsmittelführer auf 17.233,59 EUR festgesetzt. Die Differenz von 840,34 EUR zu dem oberen Wert von 16.393,25 EUR erklärt sich daraus, dass bei einzelnen Schadenspositionen kein identisches Wertinteresse bestanden hat.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 59 | ID 42557270