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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Einheitliche Angelegenheit: Wann dürfen Anwaltskosten einzeln abgerechnet werden?

    | Oft gibt es bei einem Verkehrsunfall mehrere Geschädigte. Wie abzurechnen ist, wenn sie alle von einem Anwalt vertreten werden, hatte das AG Neu-Ulm zu entscheiden. |

     

    Im Fall des AG Neu-Ulm (30.5.16, 4 C 386/16, Abruf-Nr. 186589) gab es drei Geschädigte: Der Ehemann = Eigentümer Kfz + Fahrer zum Unfallzeitpunkt (Sach- und Personenschaden), die Ehefrau = Beifahrerin (Personenschaden) und die Freundin der Ehefrau = Mitfahrerin (Personenschaden). Die Anwaltskanzlei hat drei Vollmachten bekommen und drei Akten mit drei unterschiedlichen Aktenzeichen angelegt. Die Korrespondenz wurde getrennt geführt. Die Gebühren wurden dreimal abgerechnet, jeweils aus den regulierten Positionen. Der gegnerische KH-Versicherer hat alle bezahlten Positionen zusammengerechnet und eine 1,3 Geschäftsgebühr bezahlt. Für die Freundin der Ehefrau hat die Kanzlei aus den für sie regulierten Positionen gesondert 1,3 Geschäftsgebühr gefordert und eingeklagt. Mit Erfolg.

     

    Für das AG Neu-Ulm handelt es sich nicht um eine einheitliche Angelegenheit. Daher müssen die Anwaltsgebühren für die Klägerin einzeln abgerechnet werden. Eine einheitliche Angelegenheit liege nur vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien: Ein Auftrag, ein Tätigwerden sowie ein innerer Zusammenhang. Diese Merkmale seien hier schon deshalb nicht zu bejahen, weil seitens der jeweiligen Anspruchsteller gesonderte Aufträge vorlägen und dementsprechend auch drei, und nicht eine einzige Sache Gegenstand der Anwaltstätigkeit gewesen seien. Zudem seien die drei Anspruchsteller „nicht derart eng miteinander verbunden und ihre Ansprüche nicht derartig gleichartig“, dass es sich um eine Angelegenheit handelt“.

     

     

    Einsenderin: Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn

     

    Weiterführender Hinweis

    • Eine ähnliche Konstellation ist Gegenstand der Entscheidung des LG Passau vom 21.5.15, 3 S 101/14, Abruf-Nr. 145301, mit Hinweis auf das Problem „Interessenkollision“ im Praxishinweis in VA 15, 167
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 114 | ID 44100412