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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Vertretung von Eheleuten zwei Angelegenheiten

    Macht der Anwalt nach einem Verkehrsunfall für den Ehemann dessen Ersatzansprüche hinsichtlich des Sachschadens geltend und für die Ehefrau deren Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens, so liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, wenn die Eheleute gesonderte Aufträge erteilt haben (LG Passau 21.5.15, 3 S 101/14, Abruf-Nr. 145301).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Kl. und ihr Ehemann, der Halter des Fahrzeugs, waren in einen Unfall verwickelt. Aufgrund ihrer Verletzungen musste sie sich in stationäre Behandlung begeben. Der Ehemann beauftragte einen Anwalt mit der Regulierung seines Sachschadens. Hierzu unterzeichnete er in dessen Kanzlei eine Vollmacht. Taggleich unterschrieb die Kl. im Krankenhaus eine Vollmacht für denselben Anwalt. Dieser führte sodann die Schadensregulierung für beide Eheleute durch und rechnete später sowohl für die Kl. als auch für den Ehemann jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von insgesamt 1.024,95 EUR ab. Der beklagte Haftpflicht-VR zahlte lediglich 434,95 EUR. Es liege nur eine Angelegenheit vor. Daher sei nur eine Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert zu zahlen.

     

    Während das AG ein Tätigwerden „in derselben Angelegenheit“ angenommen und die Klage abgewiesen hat, hat das LG zugunsten der Kl. entschieden. Es ist von zwei getrennten Angelegenheiten ausgegangen. Der Annahme ein und derselben Angelegenheit stehe bereits entgegen, dass kein einheitlicher Auftrag vorliege. Zwar seien die beiden Vollmachten taggleich unterzeichnet worden, dies jedoch an getrennten Orten und für unterschiedliche Schadenspositionen. Auch die Regulierung sei getrennt verlaufen. Unter diesen Umständen müsse entgegen der Ansicht des AG von gesonderten Angelegenheiten ausgegangen werden.