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  • · Nachricht · Unfallschadensregulierung

    Der Reifenpreis muss zwar üblich sein, aber nicht der niedrigste

    | „Auch soweit der Prüfbericht den Ansatz eines zu hohen Reifenpreises beanstandet, ist dem nicht zu folgen. Die Benennung einer Bezugsquelle mit einem niedrigeren Preis belegt nicht, dass der vom Sachverständigen ermittelte Preis unangemessen oder unüblich ist.“ So erfreulich klar hat sich das AG Hamburg-Wandsbek zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens positioniert. |

     

    Es ist ja nichts Neues, dass in den Prüfberichten oft auf einen ‒ wie auch immer ermittelten ‒ Preis eines Reifendiscounters abgestellt wird. Doch darauf kommt es nicht an. Der Preis muss im Rahmen liegen, das genügt (AG Hamburg-Wandsbek 1.6.21, 715 C 81/21, Abruf-Nr. 223184, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim).

     

    Damit liegt das Gericht völlig richtig. Denn sonst müsste der Geschädigte doch für jedes Teil den gesamten Markt absuchen und sich ein Ersatzteilbezugs-Puzzle zusammenstellen. Das ist absurd. Das AG Chemnitz hatte in ähnlichem Zusammenhang schon 2017 klargestellt: Es besteht keine Fürsorgepflicht des Geschädigten, zugunsten des Schädigers den denkbar billigsten Reparaturweg zu wählen (AG Chemnitz 13.11.17, 15 C 88/17, Abruf-Nr. 197761).

    Quelle: ID 47610648