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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Überhöhte Rechnung muss für Geschädigten erkennbar sein

    | Zwei Sätze des AG Schwäbisch Hall sprechen für sich: „Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist nicht die Rechnungsprüfungsstelle zulasten des Geschädigten.“ Und weiter: „Anders liegt der Fall in diesen Fällen dann, wenn von vornherein für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Rechnungsbetrag überhöht ist oder ihn sonst ein Auswahlverschulden bei der Reparaturwerkstatt trifft. Bei einem Betrag von sage und schreibe 76,50 EUR bei einem zugrunde liegenden Rechnungsbetrag von 5.765,19 EUR vermag der Amtsrichter dies auch bei äußerster Anstrengung nicht zu erkennen.“ |

     

    So kann man die Grundsätze des Werkstattrisikos auch beschreiben. Und dann ist es auch nicht nötig, den Einzeleinwendungen des Versicherers nachzugehen.

     

    Quelle | AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 17.1.2020, 5 C 575/19, Abruf-Nr. 213890, eingesandt von RAin Birgit Schwarz).

    Quelle: ID 46419431