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  • · Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff

    Abtretung, Rückabtretung, Werkstatt- oder SV-Risiko: War die erste Abtretung wirksam?

    | Der Diskussion über die Frage des Schicksals des Werkstatt- oder Sachverständigenrisikos nach Abtretung und Rückabtretung kann entgehen, wer die Unwirksamkeit der ersten Abtretung erkennt. Daher sollen hier die verschiedenen Entscheidungen des BGH zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abtretung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten an die Werkstatt oder den Sachverständigen beleuchtet werden. Die Überlegungen gelten identisch für das Hakenrisiko oder das Mietwagenrisiko. |

    1. Beispielhaftes Urteil vom AG München

    Den Weg zeigt eindrucksvoll eine Entscheidung des AG München: Weil die Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten wegen Unwirksamkeit der Abtretung die gesamte Zeit über beim Geschädigten verblieben war, ist im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer ganz unproblematisch die Rechtsfigur des Sachverständigenrisikos anzuwenden (AG München 333 C 2915/25, Abruf-Nr. 251030, eingesandt von RA Matthias Mayer, Sprockhövel).

    2. Eine vom BGH abgesegnete Abtretung als Denkschule

    Eine vom BGH abgesegnete Abtretung findet sich in der Entscheidung BGH 17.10.23, VI ZR 27/23, Abruf-Nr. 238418, unter Rn. 3. Dort ging es um die Erstattung von Mietwagenkosten. Die Abtretung auf die jeweils relevante Position umzuschreiben, ist kein Hexenwerk. Die Abtretung wird dort wie folgt wiedergegeben: