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  • · Fachbeitrag · Zusatzschilder

    Gelten Zusatzschilder an Feiertagen?

    Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschildern „Mo. - Sa. 7 - 18 h“ und „Schule“ gilt nicht an einem Feiertag (AG Wuppertal 28.1.14, 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13, Abruf-Nr. 142280).

     

    Sachverhalt

    Dem Betroffene ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Der Betroffene soll am 9. 5. 13, dem Christ-Himmelfahrtstag, einem gesetzlichen Feiertag ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h war an der Vorfallstelle in Fahrtrichtung des Betroffenen durch Zeichen 274 mit darunter befindlichen Zusatzzeichen „Schule“ sowie „Mo. - Sa., 7 - 18 h“ angeordnet. Das AG hat den Betroffenen frei gesprochen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die mit Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung galt nicht am Tattag, dem Feiertag Christi Himmelfahrt. Gegolten hat vielmehr die übliche innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, die nicht durch besondere Zeichen 274 vorgegeben zu werden braucht, sondern sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergibt. Diese hat der Betroffene nicht überschritten.

     

    An der konkreten Örtlichkeit ist keine uneingeschränkte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet worden, sondern diese steht in Kombination mit den verwendeten Zusatzschildern.

     

    • Zwar spricht der Zusatz „Mo. - Sa., 7 - 18 h“ zunächst dafür, dass eine Beschränkung allein auf Werktage erfolgen sollte, und damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann gelten sollte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag von Montag bis Samstag fällt.

     

    • Doch stehen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung sowie auch das Zusatzschild „Mo. - Sa. 7 - 18 h“ in unmittelbarem Kontext mit dem weiteren Zusatzschild „Schule“. Die Geschwindigkeitsbeschränkungsanordnung sowie das Zusatzschild „Mo. - Sa. 7 - 18 h“ können aufgrund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild „Schule“ betrachtet werden. Vielmehr ist die Beschilderung in ihrer Gesamtschau zu würdigen.

     

    • Nimmt man diese vor, so ist offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Örtlichkeit von montags bis samstags den Zweck haben soll, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die - vornehmlich - Kinder besonders schützen soll. Hier besteht eine so enge, für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbare Verknüpfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschränkungsanordnung und dem Zusatzzeichen „Schule“, dass ersichtlich wird, dass die Anordnung an dieser Örtlichkeit hinfällig wäre, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte. Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind daher auch konsequent die Sonntage von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen.

     

    • Gleiches muss dann aber auch für gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen der Werktage fallen. Denn an diesen finde ebenfalls kein Schulbesuch statt, sodass es des besonderen Schutzes, der mit der örtlichen Schilderkombination offenkundig hergestellt werden soll, nicht bedarf. An gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollständig geschlossen.

     

    Praxishinweis

    Eine ähnliche Konstellation hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden (vgl. VA 13, 208). Dort war jedoch nicht das Zusatzzeichen „Schule“, sondern das Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht. Das hat beim OLG Brandenburg dazu geführt, dass es von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auch an einem Feiertag ausgegangen ist (wie das OLG Brandenburg auch schon VG Düsseldorf 11.3.14, 14 K 7129/13). Die Entscheidung des AG liegt im Übrigen auf der Linie der Literatur (Janker NZV 04, 120, 121; König in: Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. 2013, § 39 Rn. 31a) die ebenfalls mit Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung eine einschränkende, fallbezogene Auslegung zulässt ist.

     

    Für den Betroffenen eine missliche Lage. Er sollte aber, wenn er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wird, gegenüber einem gegebenenfalls drohenden Fahrverbot einwenden, dass die Regelung nicht eindeutig ist und deshalb von einer geminderten subjektiven Vorwerfbarkeit auszugehen ist.

    Quelle: ID 42849956