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  • 04.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142002

    Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13

    Auf Schwerbehindertenparkplätzen deren zeitliche Geltung durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Mo - Do 7 - 19 h, Fr 7 - 13 h" beschränkt ist, dürfen Fahrzeugführer, die nicht über eine Schwerbehindertenparkerlaubnis verfügen, auch dann nicht parken, wenn einer der auf dem Zusatzzeichen namentlich benannten Wochentage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.


    VG Düsseldorf
    11.03.2014

    14 K 7129/13

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem Kosten und Gebühren wegen einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme geltend gemacht werden.

    Das Fahrzeug des Klägers, Fabrikat Audi, mit dem amtlichen Kennzeichen X. -R. 888 parkte am Mittwoch, den 01.05.2013 in der Zeit von 16:36 Uhr bis 17:04 Uhr auf der C.-------straße in Höhe der Hausnummer 1 in E. auf einem Parkplatz, der durch Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild Personen mit einem Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen vorbehalten ist. Unter dem Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzzeichen befindet sich ein weiteres Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Mo - Do 7 - 19 h, Fr 7 - 13 h".

    Ein Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 16:49 Uhr eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 17:04 Uhr, noch bevor der angeforderte Abschleppwagen eintraf, erschien der Kläger und fuhr das Fahrzeug weg. Der um 17:05 Uhr eintreffende Abschleppwagen entfernte sich wieder vom Einsatzort ohne eine Abschleppmaßnahme durchzuführen.

    Mit Schreiben vom 16.05.2013 wurde der Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Kostenbescheides angehört.

    Daraufhin teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.07.2013 mit, er sei nicht verpflichtet die im Zusammenhang mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu tragen. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig gewesen. Er habe sein Fahrzeug am 01.05.2013, einem gesetzlichen Feiertag, auf dem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte parken dürfen. Das Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Mo - Do 7 - 19 h, Fr 7 - 13 h" verbiete nicht das Parken und Halten an gesetzlichen Feiertagen. Nur wenn das Zusatzzeichen außerdem den Hinweis "auch an Feiertagen" enthalten würde, wäre das Parken oder Halten am 01.05.2013 ohne Auslegung eines Sonderparkausweises für schwerbehinderte Menschen verboten gewesen.

    Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 30.07.2013, Sonderparkplätze für schwerbehinderte Menschen müssten diesem Personenkreis jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Die zeitliche Regelung für den Behindertenparkplatz gelte für die Wochentage Montag bis Freitag und folglich auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf die genannten Wochentage falle. Eine Regelung, die nur an Werktagen gelte, sei für den konkreten Parkplatz nicht gewählt worden.

    Mit Kostenbescheid vom 30.07.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 06.08.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die entstandenen Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme (Leerfahrt) in Höhe von 39,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 Euro (53,00 Euro Personalkosten und 14,00 Euro Sachaufwand) fest. Der Kläger wurde zur Zahlung der Gesamtkosten in Höhe von 106,00 Euro aufgefordert. Zur Begründung wird ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers sei am 01.05.2013 verbotswidrig auf der C.-------straße auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte geparkt gewesen. Ein besonderer Parkausweis habe nicht gut lesbar im Fahrzeug ausgelegen. Aufgrund dessen sei für das Fahrzeug eine Abschleppmaßnahme eingeleitet worden.

    Der Kläger hat am 06.09.2013 Klage erhoben.

    Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, er sei von einem Bewohner des Hauses Cstraße 1 darauf hingewiesen worden, sein Fahrzeug am 01.05.2013 dort abstellen zu dürfen. Der Bewohner habe erklärt, dass der Parkplatz zu der im gleichen Haus befindlichen Praxis für Physiotherapie und Osteopathie gehöre und daher an einem Feiertag nicht benötigt werde, weil die Praxis an Wochenenden und Feiertagen geschlossen sei. Daraufhin habe er - der Kläger - sich durch Betätigen der Türklingel nochmals versichert, dass die Praxis tatsächlich geschlossen gewesen sei.

    Zudem habe er festgestellt, dass die Öffnungszeiten der Praxis mit den auf dem Zusatzzeichen angegebenen Wochentagen und Uhrzeiten übereinstimmten. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 28.05.2013 der Auffassung sei, das Zusatzzeichen erfasse auch auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage, sei dem nicht zu folgen. Die zitierte Entscheidung beziehe sich ausschließlich auf den fließenden und nicht auf den ruhenden Verkehr und könne daher nicht auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden. Sofern Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Mo - Do 7 - 19 h, Fr 7 - 13 h" den ruhenden Verkehr beträfen, sei maßgeblich auf den Schutzzweck der Beschränkung abzustellen, da ein derartiges Zusatzzeichen insbesondere der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen solle. Sofern auf den Schutzzweck abgestellt werde, verbiete das streitgegenständliche Zusatzzeichen nicht das Parken oder Halten an einem Wochentagsfeiertag, denn der Parkplatz gehöre zu der Praxis für Physiotherapie und Osteopathie. Weil die Praxis an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen geschlossen und der Parkplatz nur für Praxisbesucher mit einem Sonderparkausweis für Schwerbehinderte vorgesehen sei, habe er - der Kläger - dort parken dürfen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,
    den Kostenbescheid der Beklagten vom 30.07.2013 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, im Gegensatz zum Begriff "werktags", der zweifelsfrei Feiertage von einer entsprechend definierten Regelung ausnehme, beziehe sich die streitgegenständliche Zusatzbeschilderung auf eindeutig benannte Wochentage. Die Beschilderung sei daher auch an Feiertagen zu beachten.

    Ein Werktag sei kein Werktag an einem Feiertag, aber ein Montag bleibe auch an einem Feiertag ein Montag. Im Übrigen beziehe sie sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 28.05.2013, wonach Zusatzzeichen mit eindeutig benannten Wochentagen ausnahmslos an allen benannten Wochentagen Geltung beanspruchten, auch wenn diese auf einen Feiertag fielen. Es könne nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein, in eigener Auslegungshoheit selbst zu beurteilen, ob eine bestimmte Anordnung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gelte oder nicht.

    Der Straßenverkehr erfordere im Interesse der Verkehrssicherheit und des reibungslosen Ablaufes einfache und klare Regeln, die keinen Raum für persönliche Interpretationen ließen. Vorliegend sei der streitgegenständliche Parkplatz für eine unbestimmte Vielzahl von behinderten Personen reserviert, die auch an Feiertagen das Bedürfnis haben könnten, den für sie vorgesehenen Parkraum in Anspruch zu nehmen.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.12.2013 und der Kläger mit Schriftsatz vom 18.12.2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.

    Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

    Der Kostenbescheid der Beklagten vom 30.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    1.)

    Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 39,00 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

    Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig.
    Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2013 durchgeführt worden.

    Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

    Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, [...],
    denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung - mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze - sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
    Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO vor. In Straßenabschnitten auf denen das Zeichen 314 (Parken) durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ergänzt wird, ist die Parkberechtigung ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn ein entsprechender Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

    Fahrzeugführern, die nicht an einer Schwerbehinderung im vorgenannten Sinne leiden, ist das Parken auf derartigen Straßenabschnitten ausnahmslos verboten. Gegen dieses Verbot hat der Kläger verstoßen, indem er sein Fahrzeug am 01.05.2013 in der Zeit von 16:36 Uhr bis 17:04 Uhr auf der Cstraße in Höhe der Hausnummer 1 in einem Bereich geparkt hat, der vom Wirkungsbereich des Zeichens 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild erfasst wird. Denn der Kläger hatte keinen Schwerbehindertenparkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht. Darüber hinaus gehört er auch nicht zum berechtigten Nutzerkreis von Schwerbehindertenparkplätzen, weil er nicht an einer der vorgenannten körperlichen Behinderungen leidet und ihm eine Schwerbehindertenparkerlaubnis folglich nicht erteilt werden kann.

    Entgegen der Auffassung des Klägers galt das Parkverbot für Fahrzeugführer ohne Schwerbehindertenparkerlaubnis aufgrund des unter dem Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild angebrachten weiteren Zusatzzeichens mit der Aufschrift "Mo - Do 7 - 19 h, Fr 7 - 13 h" auch zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug im betreffenden Bereich geparkt hat und war daher zu beachten.

    Insbesondere gilt das Parkverbot an den auf dem Zusatzzeichen ausdrücklich benannten Wochentagen auch dann, wenn diese - wie hier am 01.05.2013 - auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Maßgeblich ist allein, dass das Zusatzzeichen die Geltung des Parkverbotes ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche erstreckt, wozu auch der auf den Mittwoch fallende 01.05.2013 gehört. Denn ein Zusatzzeichen, welches - wie vorliegend - einzelne Wochentage ausdrücklich namentlich benennt, gilt generell und unabhängig davon, ob einer dieser Wochentage im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Insoweit ist von einer umfassenden Geltung des Normbefehls auszugehen.
    Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -, Rn. 6 ff., [...].

    Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach es vom Schutzzweck des Zusatzzeichens mit namentlich benannten Wochentagen abhängen soll, ob sich dieses im Einzelfall auch auf gesetzliche Feiertage bezieht,
    vgl. Janker, NZV 2004, 120; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 39 StVO, Rn. 31a,
    kann nicht gefolgt werden. Denn unabhängig davon, ob sich ein Zusatzzeichen auf die Regelung des ruhenden oder des fließenden Verkehrs bezieht, widerspricht eine derartige Sichtweise dem Grundsatz, dass der Straßenverkehr im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit einfache und klare Regeln erfordert, die eine einschränkende und auf den Einzelfall bezogene Auslegung und Interpretation von Verkehrsregeln nicht zulassen. Die Gegebenheiten des fließenden und ruhenden Verkehrs und die für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer hiermit verbundenen Sorgfaltsanforderungen erlauben bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung solcher regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

    Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Geltung einer konkreten Verkehrsregelung aufgrund örtlicher Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht.

    Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -, Rn. 8, [...], zum fließenden Verkehr.
    Es ist daher regelmäßig nicht zulässig und dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer auch nicht zuzumuten, ein Verkehrszeichen unter Hinzuziehung tatsächlicher Umstände- wie hier der Öffnungszeiten einer Praxis für Physiotherapie und Osteopathie - die sich nicht unmittelbar aus dem Verkehrszeichen selbst ergeben, eigenständig zu interpretieren. Maßgeblich für den Regelungsgehalt eines Verkehrszeichens ist ausschließlich dessen tatsächlicher Inhalt. Dieser kann bei einem Zusatzzeichen, welches - wie hier - Wochentage ausdrücklich namentlich benennt, von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nur dahingehend verstanden werden, dass die Verkehrsregelung unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der jeweilige Wochentag im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt oder nicht.
    Der Kläger ist richtiger Adressat des Kostenbescheides. Er selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug auf der für Schwerbehinderte vorbehaltenen Parkfläche geparkt hat. Er ist mithin zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden.

    Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

    Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Parkfläche wieder dem berechtigten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Der Mitarbeiter der Beklagten war insbesondere nicht gehalten, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Denn sofern sich der Fahrer - wie hier - von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., [...]; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, [...]; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, [...]; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, [...]; VG E. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, [...].

    Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
    Vgl. VG E. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, [...].

    Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig das sofortige Abschleppen des Falschparkers. Denn nur durch ständiges Freihalten der Schwerbehindertenparkplätze kann sichergestellt werden, dass der betroffene Nutzerkreis stets einen angemessenen Parkplatz findet. Ziel der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist es, für die nutzungsberechtigte Personengruppe eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorzuhalten, auf deren Nutzbarkeit diese vertrauen kann. Daher kann nur durch sofortige Einleitung von Abschleppmaßnahmen der Vorbildwirkung entgegen gewirkt werden, das unberechtigte Parken auf regelmäßig strategisch günstig gelegenen Schwerbehindertenparkplätzen werde zumindest vorübergehend geduldet.

    Vgl. VG E. , Urteil vom 07.12.2011 - 14 K 4183/11 -; VG E. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -.

    Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme wurden folglich rechtsfehlerfrei dem Kläger als Verhaltens- und Zustandsstörer auferlegt, da er durch sein Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist.

    2.)

    Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

    Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war - wie unter Ziffer 1.) dargelegt - rechtmäßig.

    Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme.
    Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
    Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.

    3.)
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).