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  • · Fachbeitrag · Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Beschleunigungsgebot in Fahrerlaubnisverfahren

    Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden (LG Berlin 17.7.14, 525 Cs 74/14, Abruf-Nr. 142282).

     

    Praxishinweis

    Es entspricht allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung, dass Verfahren, in denen dem Beschuldigten die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, besonderer Beschleunigung bedürfen (OLG Nürnberg StV 06, 685; LG Stuttgart VA 13, 83). Wird das auf dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruhende Beschleunigungsgebot verletzt, wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben (vgl. dazu den Schwerpunktbeitrag in VA 12, 142). So auch hier. Das AG hatte erst am 21.10.13 den Hauptverhandlungstermin auf den 20.3.14 anberaumt, obwohl gegen den erlassenen Strafbefehl bereits am 17.8.13 Einspruch eingelegt worden war. Dann ist zwar die Hauptverhandlung „geplatzt“, weil der Verteidiger für einen am 23.3.14 vorgesehenen Fortsetzungstermin nicht zur Verfügung stand. Ein neuer Hauptverhandlungstermin ist jedoch erst am 18.6.14 auf den 5.8.14 angesetzt worden, obwohl der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 24. und 30.4. jeweils um Mitteilung eines neuen Termins gebeten hatte.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 155 | ID 42849871