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  • 31.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142282

    Landgericht Berlin: Urteil vom 17.07.2014 – 525 Cs 74/14


    Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden.

    Landgericht Berlin
    Beschluss
    Geschäftsnummer: 525 Cs 74/14

    In der Strafsache
    gegen pp.
    Verteidiger Rechtsanwalt Alexander Funck, Freiheit 12 c, 12555 Berlin,
    wegen Trunkenheit im Verkehr
    hat die. Strafkammer 25 des Landgerichts Berlin am 17. Juli 2014 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2013 - 303 Gs 101/13 - aufgehoben.
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

    Gründe:
    Mit Beschluss von 19. Juli 2013 hat das Amtsgericht Tiergarten der Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftzeugen gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen. Hiergegen richtet sieh die zulässige Beschwerde der Angeklagten, die auch in der Sache Erfolg hat.

    Es kann dahin stehen, ob weiter dringender Tatverdacht gegen die Angeklagte besteht. Der angefochtene Beschluss ist unabhängig davon aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden ist. Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2006, 1 Ws 119/06, bei juris). Das vorliegende Verfahren wird diesem Beschleunigungsgebot nicht gerecht.

    Aus Sicht der Kammer begegnet es bereits Bedenken, dass erst mit Verfügung vom 21, Oktober 2013 Hauptverhandlungstermin auf den 20. März 2014 anberaumt worden ist, nachdem gegen den am 9. August 2013 erlassenen Strafbefehl am 17. August 2013 Einspruch eingelegt worden ist. Der Umstand, dass die Akte zwischenzeitlich wegen einer bereits damals gegen den 111 a - Beschluss eingelegten Beschwerde an das Landgericht versandt war, stand einer früheren Terminierung nicht entgegen. Es hätte unschwer ein Beschwerdeband angelegt werden können oder aber die Verzögerung bei der Terminierung durch einen auf einen früheren Zeitpunkt anzuberaumenden Hauptverhandlungstermin ausgeglichen werden müssen.

    Aber jedenfalls, nachdem die am 23. März 2014 begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt werden sollte, dann aber wegen Verhinderung des Verteidigers ausgesetzt worden ist, hat es das Amtsgericht an einer beschleunigten Bearbeitung vermissen lassen. Nach der Aussetzung hat der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 24. und 30. April 2014 jeweils um Mitteilung eines neuen Termins gebeten. Ein neuer Hauptverhandlungstermin ist indessen erst am 18. Juni 2014 auf den . 5. August 2014 angesetzt worden. Dies offenbar erst, nachdem mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 erneut Beschwerde gegen den 111 a - Beschluss eingelegt worden ist.

    Angesichts dieses Verfahrensganges kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht damit argumentiert werden, dass das Verfahren längst hätte abgeschlossen sein können, wenn der Verteidiger nicht auf der Aufhebung des Fortsetzungstermins vom 3. April 2014 bestanden hätte. Vielmehr war der angefochtene Beschluss mit der Folge aufzuheben, dass der Führerschein an die Angeklagte freizugeben ist.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Landeskasse Berlin aufzuerlegen, weil sonst niemand dafür haftet. Eine Entscheidung über die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen war mangels einer das Verfahren abschließenden Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO nicht veranlasst.