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  • · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Ausreichende Entschuldigung

    Hält sich der Betroffene für längere Zeit im Ausland auf, ist für die Frage, ob das als Entschuldigung für seine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin des Bußgeldverfahrens ausreicht, entscheidend, ob ihm die kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthalts und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vor dem eigentlich geplanten Rückkehrtermin zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können (OLG Hamm 21.2.12, III-3 RBs 365/11, Abruf-Nr. 120976).

    Praxishinweis

    In dem vom OLG entschiedenen Fall geht es, anders als in den in der Rechtsprechung bislang i.d.R. entschiedenen Fällen, nicht um eine kurzfristige Urlaubsreise, die ggf. noch nach Erlass des Bußgeldbescheids oder sogar nach Anberaumung des Termins gebucht worden ist. Für die Fälle hat die Rechtsprechung der OLG eine genügende Entschuldigung verneint und erwartet vom Betroffenen i.d.R. die Rückkehr bzw. die Verschiebung der Reise (OLG Düsseldorf NJW 73, 109; OLG Hamm VA 05, 144; s.a. OLG Brandenburg VRR 08, 393 für die Berufung im Strafverfahren; Stephan in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 1632 ff.).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 85 | ID 32638090