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  • · Fachbeitrag · Täteridentifizierung

    Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Verweisung in den Urteilsgründen

    Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbilds als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Die Verweisung im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss grundsätzlich prozessordnungsgemäß sein, Zweifel am Vorliegen einer Verweisung müssen ausgeschlossen sein. Die bloße Mitteilung der Fundstelle und die Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, genügen hierzu nicht (OLG Koblenz 21.9.12, 2 SsBs 54/12, Abruf-Nr. 123320).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. VA 00, 33; 02, 21.)

     

    Weiterführender Hinweis

    • siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1766
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 212 | ID 36442070