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  • · Fachbeitrag · Sondernutzung

    Betrieb eines Bierbikes als Sondernutzung?

    Der Betrieb eines „Bierbikes“ auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merk-male aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird (BVerwG 28.8.12, BVerwG 3 B 8.12 Abruf-Nr. 123314).

    Praxishinweis

    Die Bierbikes haben mit der Frage: „Sondernutzung im Straßenverkehr - ja oder nein?“ in der vergangenen Zeit die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung beschäftigt. Ausgangspunkt war eine Entscheidung des VG Düsseldorf (VRR 11, 39), das die Nutzung als Sondernutzung angesehen hatte. Über das OVG Münster (VA 12, 49) ist die Rechtsfrage dann zum BVerwG gekommen. Dort war über die Frage der vom OVG Münster nicht zugelassenen Revision zu entscheiden. Das hatte in einem Eilverfahren schon mal eine andere Rechtsauffassung als das VG vertreten, dann aber das VG-Urteil bestätigt. Das BVerwG hat die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht auf die Rechtsfrage gestützt werden könne, ob der Betrieb eines “BierBikes” auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine straßenrechtliche Sondernutzung oder straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstelle. Es sei bereits geklärt, dass eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliege, wenn ein anderer Nutzungszweck als der der Verkehrsteilnahme überwiege. Dies bedeutet in Bezug auf den Betrieb eines “Bierbikes” auf öffentlichen Straßen, dass der Gemeingebrauch überschritten werde, soweit die überwiegende Zweckbestimmung das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße sei und damit der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung im Vordergrund stehe.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 215 | ID 36441630