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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Zustellungsmangel kann durch weitergeleitetes Foto geheilt sein

    | Ist strittig, ob der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde, wird häufig übersehen, dass der Zustellungsmangel nachträglich geheilt worden sein kann. |

     

    Darauf weist das OLG Celle noch einmal hin (10.3.21, 2 Ss (OWi) 348/20, Abruf-Nr. 221436). Das OLG meint: Im Falle einer unwirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids kann eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG auch durch den tatsächlichen Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments erfolgen. Dabei kann auch ein von einem Dritten gefertigtes und über das Mobiltelefon weitergeleitetes Foto eines Bußgeldbescheids eine technische Reproduktion des Originaldokuments darstellen und dem Betroffenen zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Dokuments verschaffen. Im entschiedenen Fall war ein Foto des Bußgeldbescheides über WhatsApp an den Betroffenen versandt worden.

     

    PRAXISTIPP | Wird nur der obere Teil eines Bußgeldbescheids per WhatsApp übermittelt, genügt dies nicht den Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung im Sinne des § 189 ZPO (AG Trier 27.11.20, 35a OWi 52/20).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 129 | ID 47306641