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  • · Fachbeitrag · Öffentlichkeitsgrundsatz

    Falsche Ankündigung eines Fortsetzungstermins

    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes, aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist (OLG Hamm 25.6.12, III-3 RBs 149/12 Abruf-Nr. 122450).

    Praxishinweis

    Der Verstoß gegen § 169 GVG muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (§ 338 Nr. 6 StPO). Es gelten die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. D.h., es müssen alle mit dem geltenden Verfahrensverstoß zusammenhängenden Verfahrensvorgänge vorgetragen werden. Dazu gehört nach Auffassung des OLG Celle (1.6.12, 322 SsBs 131/12, Abruf-Nr. 122449) nicht auch noch die Darlegung, dass sich tatsächlich jemand vom Besuch der Sitzung hat abhalten lassen. Das dürfte zutreffend sein, weil es sich bei der Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO um einen absoluten Revisionsgrund handelt. Er führt zu der unwiderleglichen Vermutung, dass das Urteil auf einer Verletzung der jeweils genannten Verfahrensbestimmung beruht (a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., 2012, § 338 Nr. 50a).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 192 | ID 35006640