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  • · Nachricht · Öffentlicher Verkehrsraum

    Öffentlicher Straßenverkehr auf privater Stichstraße mit Garagenhof?

    | Die Frage, ob der Betroffene/Angeklagte eine öffentliche Straße befahren hat oder nicht, ist häufig für eine Verurteilung mitentscheidend. Nur wenn der Verstoß im „öffentlichen Straßenverkehr“ begangen wurde, kommt eine Verurteilung in Betracht. Das AG Dortmund hat sich in Zusammenhang mit einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG dazu geäußert, ob es sich bei dem Verkehr auf einer privaten Stichstraße mit Garagenhof um öffentlichen Straßenverkehr handelt (2.4.19, 729 OWi-254 Js 281/19-63/19, Abruf-Nr. 209564 ). |

     

    Das AG hatte festgestellt: Ab 17 Uhr wird die private Stichstraße durch ein starkes Metalltor gegen das Befahren durch den öffentlichen Straßenverkehr verschlossen. Der Garagenhof befindet sich am Ende der Stichstraße. Im vorderen Bereich befindet sich eine ehemalige Tankstelle, die nur noch als Kfz-Reparaturbetrieb benutzt wird. Im Anschluss an die Tankstelle stehen beidseitig des Stichstraßenbereichs bis zum Garagenhof hin Gebrauchtwagen, die dort zum Verkauf angeboten werden. Für den Gebrauchtwagenverkauf und den Betrieb der Werkstatt ist das Befahren der Örtlichkeit nach morgendlichem Öffnen der Eisentore gewünscht und möglich. Auf dieser Grundlage hat das AG das Merkmal „Öffentlichkeit“ bejaht.

    Quelle: ID 45992075