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  • · Fachbeitrag · Notwendige Auslagen

    Auslagenüberbürdung nach Einstellung auf die Staatskasse

    | Wird das Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde eingestellt, wird häufig unter Hinweis auf § 1009a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Begründung: Hätte der Betroffene rechtzeitig entlastende Umstände vorgetragen, hätte er die Auslagen vermeiden können. So war es auch in einem Fall vor dem AG Köln (22.10.18, 585 OWi 234/18, Abruf-Nr. 205462 ). |

     

    Dort hatte sich die Verwaltungsbehörde darauf zurückgezogen, dass der Verteidiger des Betroffenen in der Einspruchsbegründung vorgetragen habe, der Tatnachweis sei nicht geführt. Das hat das AG nicht als verspätete, aber erforderlichen Sachverhaltsangabe der Betroffenen angesehen. Die durch den Anwalt vorgetragene Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stelle bereits keine Angabe eines Sachverhalts oder ein Bestreiten dar. Vielmehr sei es eine rechtliche Einschätzung des bislang dargestellten Beweisstands, den anscheinend die Behörde übernommen habe. Das ist zutreffend. Denn die Einstellung beruhte in dem Fall nicht auf einer Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen, sondern auf einer anderen Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung durch die Verwaltungsbehörde.

    Quelle: ID 45601006