Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 14.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205462

    Amtsgericht Köln: Beschluss vom 22.10.2018 – 585 OWi 234/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    585 OWi 234/18

    Amtsgericht Köln

    Beschluss

    In dem Bußgeldverfahren

    xxx

    wegen    Ordnungswidrigkeit

    hat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht am 22. Oktober 2018 beschlossen:

    Die Kostenentscheidung der Stadt Köln in ihrem Bescheid vom 25.09.2018 wird aufgehoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

    Begründung

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig und begründet.

    Es liegt kein Fall des § 109a II OwiG vor, da die Einstellungsentscheidung nicht auf verspäteten und erforderlichen Sachverhaltsangaben der Betroffenen beruht, sondern auf einer erneuten rechtlichen Prüfung durch die Behörde. Die durch den Anwalt der Betroffenen vorgetragene Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stellt bereits keine Angabe eines Sachverhaltes oder ein Bestreiten dar. Vielmehr ist es eine rechtliche Einschätzung des bislang dargestellten Beweisstandes, den anscheinend die Behörde übernommen hat. Es handelt sich somit nicht um eine Änderung der zu Grunde liegenden Tatsachen, sondern um eine andere Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung.

    Es liegt auch kein Fall des § 109 Abs. 1 OwiG vor, da der Betroffenen ein Bußgeld über 10 € angedroht worden ist.