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  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon

    Neues zum Mobiltelefon

    Die Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage ist Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, wenn das Mobiltelefon dafür in der Hand gehalten wird (OLG Hamm 15.1.15, 1 RBs 232/14, Abruf-Nr. 143931).

     

    Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO (AG Waldbröl 31.10.2014, 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 Abruf-Nr. 143925).

     

    Praxishinweis

    Das OLG Hamm schließt sich der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt (vgl. OLG Köln VA 08, 198; OLG Hamm VA 13, 103). Das folge aus der gesetzgeberischen Intention der 33. VO zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11.12.00 (VBl. 2001, 8). Untersagt wird jegliche Nutzung, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Hierdurch hat der Fahrzeugführer nicht beide Hände frei, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Darunter fällt ‒ so das OLG unter Hinweis auf OLG Hamm NZV 03, 98 ‒ auch die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.Ä. Entscheidend ist aber, dass das Mobiltelefon „in der Hand gehalten wird“. Die Bedienung eines in einer Halteschale steckenden Mobiltelefons fällt daher nicht unter § 23 Abs. 1a StVO.

     

    Beim AG Waldbröl ging es um ein Diktat mit einem iPod. Das AG hat die Eigenschaft als Mobiltelefon verneint. Begründung: Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert. Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Das passt nicht für ein iPod. Dies ist nämlich ein tragbares digitales Medienabspielgerät, das über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte verfügt. Nur durch Benutzen einer „App“ ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich (vgl. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2014, Rn. 3041 ff.). Kein Mobiltelefon ist z.B. auch ein Funkgerät (a.A. OLG Celle VA 09, 159) oder ein Walkie-Talkie (a.A. AG Sonthofen VA 11, 13).

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 65 | ID 43224946