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  • 04.03.2015 · IWW-Abrufnummer 143925

    Amtsgericht Waldbröl: Urteil vom 31.10.2014 – 44 OWi-225 Js 1055/14-121/14

    Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.


    AG Waldbröl

    31.10.2014

    44 OWI-225 Js 1055/14-121/14

    In dem Bußgeldverfahren
    gegen Herrn B, geboren am XX. Januar YY in B-Stadt, wohnhaft SD

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat das Amtsgericht Waldbröl aufgrund der Hauptverhandlung vom 31.10.2014,an der teilgenommen haben:

    Richter am Amtsgericht XY
    als Richter
    Rechtsanwältin N aus Mals Verteidiger des Betroffenen Herrn B

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

    Seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.

    Gründe

    Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

    Ihm wurde vorgeworfen, am 18.02.2014 um 9.44 Uhr in H als Fahrer eines PKWs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt.
    Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene, während er den PKW geführt hat, mit einem iPod des Unternehmens Apple etwas diktiert hat.

    Dabei hielt er das Gerät auch während der Fahrt in der Hand.

    Ein iPod ist ein tragbares digitales Medienabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer "App" ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich.

    Diese Feststellungen beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Betroffenen und den Angaben des Zeugen O in der Hauptverhandlung.

    Der Betroffene hat kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31). Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (so zutreffend Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1980; OLG Köln, NJW 2010, 546). Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons (vgl. Herrmann, NStZ 2011, 65, 67; Burhoff, Rn. 1981).

    Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (verfassungsrechtliches Analogieverbot).

    Durch sein Verhalten hat der Betroffene auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Daher war er freizusprechen.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464, 467 StPO. Seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Betroffene gemäß § 109a Abs. 2 OWiG selbst zu tragen. Er hat sich erstmals in der Hauptverhandlung unwiderlegbar dahingehend eingelassen, dass es sich um ein nicht zum telefonieren geeignetes iPod gehandelt habe. Zuvor hatte er diesen wesentlichen entlastenden Umstand verschwiegen. Ein billligenswerter Grund für die Zurückhaltung des entlastenden Umstands ist nicht ersichtlich.