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  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon

    Begriff der Benutzung

    Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden (AG Lüdinghausen 17.2.14, 19 OWi-89 Js 86/14-14/14, Abruf-Nr. 140968).

     

    Praxishinweis

    Eine weitere Entscheidung, die sich einreiht in die Phalanx der Entscheidungen, die sich mit dem Begriff der Benutzung auseinandersetzen.

     

    Ob die Entscheidung so zutreffend ist, kann man bezweifeln. Entscheidend für den in der Rechtsprechung weit ausgelegten Begriff (vgl. dazu Burhoff in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1982 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung) ist, dass der Nutzungsvorgang noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun hat. Das kann man nur dann bejahen, wenn man dahin argumentiert, dass der Ladezustand „voll“ des Akkus Voraussetzung für die Durchführung eines Kommunikationsvorgangs ist. Allerdings kann man m.E. zu Recht die Frage stellen, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht dadurch allmählich zu unbestimmt wird. Man fragt sich im Übrigen, warum sich das AG auf dieses dünne Eis begeben hat. Denn das wäre gar nicht nötig gewesen. Das AG hatte nämlich den Betroffenen bereits als durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt angesehen, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben. Das wäre sicherlich im Sinne der Rechtsprechung der OLG eine Benutzung gewesen. Die Begründung hätte für die Verurteilung gereicht. Warum also ein „obiter dictum“ des Amtsgerichts?

     

    Der Verteidiger muss ab 1. 5. 14 noch mehr auf die Verstöße gegen den § 23 Abs. 1a StVO achten. Denn diese sind auch nach der „Punktereform“ in Zukunft noch mit einem Punkt im FAER belegt. Und die Gefahr, dass hier noch schneller als nach altem Recht eine Maßnahme nach dem FABS droht, ist größer geworden, nachdem die „Eingriffsschwellen“ abgesenkt worden sind (zu den Änderungen durch die Punktereform Burhoff VA 14, 51 und 69).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 84 | ID 42602419