Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Einfacher, gerechter und transparenter?Die Punktereform 2014 in einem ersten Überblick

    | Zum 1.5.14 lösen das Fahreignungsregister und das Fahreignungsbewertungssystem das alte Punktesystem und das Verkehrsregister ab. Wir stellen Ihnen die Neuregelungen in einem ersten Überblick vor. |

     

    Übersicht 1 / Allgemeine Fragen

    Frage
    Antwort
    • 1. Wo sind die Neuregelungen erfolgt?

    Die Neuregelungen sind im Wesentlichen in den §§ 4 ff., 28 ff StVG und in der FeV erfolgt.

    • 2.Welche allgemeinen Ziele verfolgt die Reform?

    Die Reform soll insbesondere zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führen. Das zeigt sich u.a. daran, dass bei schweren Ordnungswidrigkeiten die Tilgungsfristen auf fünf Jahre verlängert worden sind.

    • 3.Warum soll die Neuregelung transparenter sein?

    Die frühere Tilgungshemmung in § 29 Abs. 6 StVG ist entfallen. Dafür sind jetzt in § 29 StVG n.F. feste Tilgungsfristen vorgesehen. Sie beginnen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

    • 4.Warum soll die Neuregelung einfacher sein?

    Früher war im Punktesystem eine Staffelung von einem bis zu sieben Punkten vorgesehen, je nach Schwere der Tat. Jetzt gibt es nur noch drei Kategorien mit ein bis drei Punkten. Das soll die Punkteberechnung einfacher machen.

    • 5.Warum soll die Neuregelung gerechter sein?

    Es werden nicht mehr alle Verkehrsordnungswidrigkeiten ab einer bestimmten Geldbußenhöhe erfasst, sondern nur noch solche mit Verkehrssicherheitsbezug. Das führt z.B. dazu, dass Verstöße gegen das PflVG nicht mehr erfasst sind.

    • 6.Welche neuen Begriffe sind eingeführt worden?

    Es sind folgende neue Begriffe eingeführt worden:

    • Der Begriff „Verkehrszentralregister“ (VZR) ist aufgegeben und durch den Begriff „Fahreignungsregister“ (FAER) ersetzt worden.
    • Der Begriff „Mehrfachtäterpunktesystem“ ist ebenfalls aufgegeben und durch den Begriff „Fahreignungs-Bewertungssystem“ (FABS) ersetzt worden.
    • 7.Wann tritt die Reform in Kraft?

    Die Reform tritt am 1.5.14 in Kraft.

    • 8.Wo findet man die Übergangsregelung?

    Die Übergangsregelung findet man in § 85 Abs. 3 StVG n.F. (vgl. dazu unten Übersicht 5).

     

     

    Übersicht 2 / Inhalt des Fahreignungsregisters

    Frage
    Antwort
    • 1. Wo ist das FAER geregelt?

    Die Regelungen zum FAER befinden sich - wie früher die zum VZR - in den §§ 28 ff. StVG n.F. Dort findet man die Regelungen zum Inhalt, zur Tilgungsfrist und zu Verwertungsverboten.

    • 2. Welche Entscheidungen werden eingetragen?

    Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand ist in § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG und in der neugefassten Anlage 13 zu § 40 FeV grundsätzlich abschließend geregelt, welche Entscheidungen eingetragen werden.

    • 3.Werden ggf. auch noch andere Entscheidungen wegen in der Anlage 13 zu § 40 FeV nicht genannter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eingetragen?

    Ja, eingetragen werden nach § 28 Abs. 3 StVG auch Entscheidungen, in denen die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB oder in denen ein Fahrverbot, das nicht in der BKatV vorgesehen ist, verhängt worden ist.

     

    Praxishinweis | Dann werden aber keine Punkte vergeben.

    • 4.Welche Entscheidungen werden also eingetragen?

    Eingetragen werden folgende Entscheidungen:

    • nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG Entscheidungen wegen Straftaten, die in der Anlage 13 zur FeV aufgeführt sind (vgl. Ziffer 5),
    • nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 StVG Entscheidungen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nr. 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen (vgl. Ziffer 6),
    • nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
      • nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV bezeichnet ist und gegen den Betroffenen,
    • - ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet worden ist oder
    • - eine Geldbuße von mindestens 60 EUR festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt,
      • nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
      • nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Ablage 13 zu § 40 FeV bezeichnet ist.
    • 5.Welche Straftaten sind in der Anlage 13 zu § 40 FeV benannt und werden von § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst?

    Aufgeführt sind folgende Straftaten:

    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
    • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB),
    • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
    • Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB),
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
    • 6.Welche Straftaten mit ggf. verkehrsrechtlichem Bezug sind in der Anlage 13 zu § 40 FeV nicht (mehr) aufgeführt?

    Nicht ausdrücklich erfasst werden

    • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
    • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
    • Nötigung (§ 240 StGB),
    • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) oder
    • Delikte nach dem PflVG.

     

    Praxishinweis | Bei diesen Delikten kommt eine Eintragung nur nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) oder ein Fahrverbot (§ 44 StGB) angeordnet worden ist.

    • 7.Bei welchen Ordnungswidrigkeiten erfolgt eine Eintragung ins FAER?

    Die Eintragung richtet sich nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 FeV. Voraussetzung ist, dass ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 EUR festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt.

    • 8.Was ist entscheidend für die Aufnahme in die Liste der Anlage 13 zu § 40 FeV?

    Entscheidend ist, ob die OWi zumindest potenziell die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann oder ob es um den Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen geht.

    • 9.Warum ist die Eintragungsgrenze von 40 EUR auf 60 EUR angehoben worden?

    Die Anhebung der Eintragungsgrenze korrespondiert mit der Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze in § 56 Abs. 1 OWiG von 35 EUR auf 55 EUR. Zur Entlastung des FAER ist deshalb die Eintragungsgrenze auf 60 EUR angehoben worden. Entspechend mussten einige Bußgelder im BKat angehoben werden, um bei den die Verkehrssicherheit berührenden Verstößen die Eintragung im FAER zu erreichen (vgl. dazu Ziffer 10).

    • 10.Bei welchen Ordnungswidrigkeiten sind die Bußgelder angehoben worden?

    Angehoben worden sind die Bußgelder u.a. bei (vgl. wegen weiterer Anhebungen die Zusammenstellung bei Albrecht/Kehr DAR 13, 437, 439 Fn. 13)

    • Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat),
    • Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (Nr. 246.1 BKAT),
    • Parken an unübersichtlichen Stellen mit Behinderung (Nr. 51b.3 BKat),
    • Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nr. 92.1 BKat),
    • Missachtung der Kindersicherungspflicht (Nr. 99.1 u. 99.2 BKat),
    • Zeichen od. Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat),
    • Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat),
    • Versäumung der Frist für die Hauptuntersuchung um mehr als vier Monate (Nr. 186.1.3 und 186.2.3 BKat).
    • 11.Welche Ordnungswidrigkeiten werden in Zukunft nicht mehr eingetragen?

    Folgende 16 Ordnungswidrigkeiten werden nicht (mehr) im FAER eingetragen:

    • Erlaubnispflichten bei Straßennutzung (Nr. 115 BKat),
    • Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Nr. 119 u. 120 BKat),
    • Fahren in der Umweltzone (Nr. 153 BKat),
    • Bauarbeiten an der Straße ohne Anordnungen (Nr. 165 BKat),
    • Kein Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug (Nr. 176 BKat),
    • Fahrzeug außerhalb des Saisonkennzeichenzeitraums abgestellt (Nr. 177 BKat),
    • Fehlendes Kennzeichen am Fahrzeug (Nr. 179a BKat),
    • Kennzeichen am Fahrzeug abgedeckt (Nr. 179b BKat),
    • Kurzzeitkennzeichen an mehreren Fahrzeugen verwendet (Nr. 182 BKat),
    • Kennzeichenverstoß bei ausländischem Kfz (Nr. 185b BKat),
    • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Nr. 190 BKat),
    • Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzer nicht eingehalten (Nr. 225.2 BKat),
    • Verstoß gegen Ferienreiseverordnung (Nr. 239 u. 240 BKat),
    • Verstoß gegen Feststellungspflichten bezgl. Achslast, Gesamtgewicht, Anhängerlast (Nr. 254 BKat).
    • 12.Haben Reduzierungen der Höhe der Regelgeldbuße Auswirkungen auf die Eintragung im FAER?

    Nein. § 28a StVG ist nicht geändert worden. Es bleibt also dabei, dass bei einer Reduzierung der Geldbuße allein wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unter 60 EUR eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG erfolgt.

     

     

    Übersicht 3 / Fahreignungsregister - Tilgung, Löschung, Übermittlung von Eintragungen

    Frage
    Antwort
    • 1.Wo sind Tilgung und Löschung der Eintragungen im FAER geregelt?

    Die Regelungen zu Tilgung und Löschung finden sich - wie bisher - in § 29 StVG.

    • 2.Wann beginnt die Tilgungsfrist?

    Die Tilgungsfrist beginnt gem. § 29 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 StVG für alle bußgeld- und strafrechtlichen Entscheidungen einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung.

     

    Praxishinweis | Eine Ausnahme folgt nach wie vor aus § 29 Abs. 5 StVG, wenn eine Fahrerlaubnis versagt oder entzogen wird oder wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Dann beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, § 29 Abs. 5 StVG.

    • 3.Gelten weitere Ausnahmen?

    Ja. Bei Aufbauseminaren nach § 2a Abs.  2 S. 1 Nr. 1 StVG, bei verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG und bei Fahreignungsseminaren nach § 4 Abs. 7 StVG beginnt die Frist nach § 29 Abs. 4 Nr. 4 StVG mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

    • 4.Welche (neuen) Tilgungsfristen sind bestimmt?

    Die Tilgungsfristen betragen jetzt (früher § 29 Abs. 1 StVG a.F.)

    • nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a und b StVG 2 Jahre und 6 Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder über eine Ordnungswidrigkeit, die zwar nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV erfasst ist, aber mit einem Fahrverbot belegt worden ist,
    • nach § 29 Abs. 1 Nr. 2a und b StVG 5 Jahre bei Straftaten, sofern sich die Tilgungsfrist nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 3a StVG ergibt, also die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden ist, und bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die von der Anlage 13 zu § 40 FeV erfasst und mit 2 Punkten bewertet wird (vgl. dazu unten Ziffer 5),
    • nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG 10 Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist bzw. bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 bis 8 StVG.

     

    Praxishinweis | Für die Verlängerung der Tilgungsfrist von Straftaten von fünf auf zehn Jahre ist Voraussetzung, dass die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Das entspricht der Regelung in § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG, da über die Aufnahme in das FAER danach auch entscheidet, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet worden ist.

    • 5.Wann werden Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten bewertet?

    Ordnungswidrigkeiten werden mit 2 Punkten bewertet, wenn im BKat ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob das Fahrverbot verhängt wird, ist unerheblich.

     

    Praxishinweis | Wird also von einem Regelfahrverbot abgesehen, verbleibt es dennoch bei der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 2a b StVG.

    • 6.Wann werden die Eintragungen aus dem FAER gelöscht?

    Grundsätzlich werden die Eintragungen nach § 29 Abs. 6 S. 1 StVG nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht.

    • 7.Werden alle Eintragungen unmittelbar nach Ablauf der Tilgungsfristen gelöscht?

    Nein. In § 29 StVG ist nach wie vor für Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG (vgl. oben Übersicht 2 Ziffer 5 ff.) eine sog. Überliegefrist vorgesehen, und zwar jetzt in Abs. 6 (früher Abs. 7).

    • 8. Wie lang ist die Überliegefrist?

    Die Überliegefrist beträgt nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG ein Jahr.

     

    Praxishinweis | Bei einer Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG (vgl. oben Übersicht 2 Ziffer 4) unterbleibt die Löschung nach § 29 Abs. 6 S. 4 StVG in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

    • 9. Wann beginnt die Überliegefrist?

    Die Überliegefrist beginnt mit Ablauf der Tilgungsfrist.

    • 10. Wo ist die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem FAER geregelt?

    Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem FAER regelt § 29 Abs. 6 und 7 StVG. Insoweit gilt:

    • Vor Ablauf der Tilgungsfrist dürfen Eintragungen grundsätzlich ohne Beschränkungen an Behörden und Gerichte übermittelt werden.
    • Beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, ist nach § 29 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 u. 2 StVG nach Ablauf von 5 Jahren die Übermittlung und Nutzung auf Verfahren beschränkt, die die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben oder für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
    • Die Übermittlung ist zudem gem. § 29 Abs. 6 S. 3 StVG auch während der Überliegefrist (vgl. oben Ziffer 8) beschränkt: In diesem Zeitraum dürfen die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG nur zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) (Nr. 1), zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 StVG (Nr. 2) und zur Auskunftserteilung an den Betroffenen (§ 30 Abs. 8 StVG( (Nr. 3) übermittelt und verwertet werden.
    • 11. Ist ein Verwertungsverbot vorgesehen?

    Ja, und zwar in § 29 Abs. 7 S. 1 StVG. Danach dürfen gelöschte Eintragungen nicht mehr zulasten des Betroffenen verwertet werden (zu Ausnahmen s. § 29 Abs. 7 S. 3 und 4 StVG).

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zum Thema vgl. auch schon Albrecht/Kehre DAR 13, 437.
    • Den zweiten Teil mit Ausführungen zum Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) und zu den Übergangsregelungen finden Sie in der nächsten Ausgabe.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 51 | ID 42503127