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  • 09.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140968

    Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14

    Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeiden.


    19 OWi-89 Js 86/14-14/14

    Amtsgericht Lüdinghausen

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Bußgeldverfahren

    gegen R

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.02.2014,
    an der teilgenommen haben:

    für Recht erkannt:

    Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.
    Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

    Tatbestandsnummer: 123 624

    Zusatz:

    Zwar ist der Betroffene durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Er wäre jedoch auch nach seiner eigenen Einlassung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift zu verurteilen gewesen, da er geltend gemacht hat, er habe das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt. Das Handy habe aufgeblendet und hierdurch angezeigt, dass der Akku aufgeladen werden müsse. Der Betroffene führte aus, er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet gewesen. Er habe das Handy deshalb in die Hand genommen, darauf geschaut und es dann zur Seite gelegt, damit es ihn nicht blende. Auch dies würde ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen.

    Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 14. März 2014 und vollstreckbar.
    59348 Lüdinghausen, 14.03.2014