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  • · Fachbeitrag · Halterhaftung

    Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

    | Konnte nach einem Halt- oder Parkverstoß der verantwortliche Kraftfahrzeugführer nicht ermittelt werden, wird vom Halter häufig mit der Verwaltungsbehörde um die ihm gem. § 25a StVG auferlegten Kosten gestritten. Die Kosten können ihm auferlegt werden, wenn die Ermittlung des verantwortlichen Kraftfahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Zu der Problematik ist auf zwei Entscheidungen des AG Tübingen hinzuweisen. |

     

    In einem Verfahren (3.4.20, 16 OWi 713/20, Abruf-Nr. 217104) hatte der Halter bei der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen des Fahrzeugführers ohne weitere persönliche Daten angegeben. Der Verwaltungsbehörde hatte das nicht genügt. Anders das AG. Das hat ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar sind, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Das AG hat den Kostenbescheid gegen den Halter daher aufgehoben.

     

    In dem anderen Verfahren (27.3.20, 16 OWi 788/20, Abruf-Nr. 217105) hatte der Halter einen Kraftfahrzeugführer mit Wohnsitz in Brasilien angegeben. Das AG hat darauf hingewiesen, dass dies allein noch kein Grund ist, um von unangemessenem Aufwand auszugehen. Dies ist vielmehr im Einzelfall abzuwägen (so auch VG Düsseldorf DAR 16, 220; vgl. auch BVerfGE 80, 109, 124). Das AG hat dann darauf abgestellt, dass der Bußgeldbescheid ggf. in Brasilien zugestellt werden muss. Das könne zwar über das im Wege der Rechtshilfe zuständige Gericht erfolgen. Dafür müsse der Bußgeldbescheid aber übersetzt werden. Noch aufwendiger gestalte sich die Beitreibung der Geldbuße. Die Kosten dieses Verfahrens stünden nicht mehr in Relation zur Geldbuße.

     

    PRAXISTIPP | Das richtige Rechtsmittel in diesen Fällen ist nach § 25a Abs. 3 StVG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Zuständig ist das AG bei dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Es gilt die Zweiwochenfrist des § 25a Abs. 3 S. 1 StVG. Gegen die Entscheidung des AG gibt es kein Rechtsmittel mehr (zu allem Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 2301 ff. m. w. N.).

     
    Quelle: ID 46744167