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  • · Nachricht · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Überprüfen Sie die Schulung des Messbeamten

    | In der Praxis wird immer wieder um die Frage gestritten, ob der Messbeamte ausreichend in der Handhabung des Messgeräts geschult war. Das spielt insbesondere eine Rolle, wenn die Schulung des Messbeamten schon länger zurückliegt und sich danach z. B. die Bedienungsanleitung geändert hat. Mit der Frage hat sich jetzt auch noch einmal das KG befasst (5.12.18, 3 Ws (B) 266/18, Abruf-Nr. 206777 ). |

     

    Im Verfahren war „unstreitig“, dass der Messbeamte am 12.8.05 (erfolgreich) an einer „Ausbildung am Laser-Handmessgerät RIEGL FG21-P“ teilgenommen hat. Das KG hatte weder ein Problem damit, dass diese Schulung zur Tatzeit am 4.9.17 über zwölf Jahre zurücklag, noch damit, dass der Hersteller des Handlasermessgeräts RIEGL FG21-P mit Stand Dezember 2008 eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hatte. Daraus ergaben sich vor allem Änderungen bei dem vorgeschriebenen Funktionstest der Visiereinrichtung (sog. Align-Test). Das KG stützt sich u. a. darauf, dass sich aus den Urteilsgründen nicht die Annahme ergebe, dem Messbeamten könnte die Neufassung der Gebrauchsanweisung unbekannt geblieben sein und/oder die Einweisung würde ihn nicht befähigt haben, die mit der Neufassung einhergehenden Veränderungen in der praktischen Handhabung des Geräts umzusetzen.

     

    PRAXISTIPP | Zu solchen „Umständen“ müssen Sie den Messbeamten in der Hauptverhandlung befragen (vgl. auch OLG Hamm VRR 8/17, 18). Es bieten sich folgende Fragen an:

     

    • Sind Sie in der Handhabung des verwendeten Messgerätes geschult?
    • Wann ist diese Schulung erfolgt?
    • Sind Sie ggf. „nachgeschult“ worden?
    • Gab es danach Änderungen in der Handhabung dieses Messgeräts?
    • Wann und durch wen sind Sie darauf hingewiesen worden?
    • Ist ggf. im Hinblick auf diese Änderungen eine Nachschulung erfolgt?
    • Wann und durch wen sind Sie nachgeschult worden?
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 47 | ID 45705922