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  • 25.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206777

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 05.12.2018 – 3 Ws (B) 266/18

    Die tatrichterliche Überzeugung, dass das Messgerät der Bedienungsanleitung des Herstellers entsprechend aufgebaut, eingemessen und verwendet wurde, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schulung des Messbeamten über zwölf Jahre zurückliegt und der Hersteller zwischenzeitlich eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hat.


    Kammergericht

    Beschluss
     
    Geschäftsnummer:

    3 Ws (B) 266/18162 Ss 120/18
    304 OWi 163/18

    In der Bußgeldsache gegen

    x

    wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 5. Dezember 2018 beschlossen:

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2018 wird verworfen.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    G r ü n d e :

    I.

    Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. August 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h eine Geldbuße von 560,- Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

    Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

    Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 24. Oktober 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

    Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

    II.

    Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    1. Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene geltend, dass das Amtsgericht seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt habe. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

    a) Das Rügevorbringen, die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, unterliegt bereits formellen Bedenken. Zwar teilt der Rechtsbeschwerdeführer den Inhalt seines gestellten Beweisantrags umfassend mit – wenn auch nicht im Wortlaut – und trägt zudem vor, wie sich die schriftlichen Urteilsgründe zu dessen Ablehnung verhalten. Mit welcher Begründung der Beweisantrag dagegen in der Hauptverhandlung zurückgewiesen wurde, bleibt offen; die Darstellung in der Rechtsbeschwerdeschrift lässt lediglich erahnen, dass diesbezüglich ein mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG versehener Beschluss ergangen ist. Zudem finden sich zur Begründung der Verfahrensrüge sowohl Bezugnahmen auf den Akteninhalt als auch solche auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift; beides entspricht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 344 Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen).

    b) Ungeachtet der formellen Bedenken ist die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des mitgeteilten Beweisantrags jedenfalls unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bußgeldrichterin nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen den Sachverhalt aufgrund der bereits erlebten Beweisaufnahme für hinreichend geklärt erachtet und das beantragte Sachverständigengutachten – wie dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist – als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bezeichnet hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Handlasermessgerät RIEGL FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2018 – 3 Ws (B) 14/18 –; s. auch König in: Hentschel/König/Dauer, StVR 44. Aufl., § 3 StVO Rn. 61 mit zahlreichen Nachweisen), das bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder sonstige Fehlerquellen konkret behauptet werden (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Juli 2017 – 3 Ws (B) 134/17 – und vom 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 – mwN).

    Wie den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht mit seiner Ablehnung des mitgeteilten Beweisantrags dem dargestellten Maßstab entsprochen. Die Bußgeldrichterin hat das eingesetzte Messverfahren und die durch den Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit abzüglich der gewährten Toleranz – hier: 109 km/h statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – durch Vernehmung der Zeugen A und B zu ihrer Überzeugung zweifelsfrei festgestellt. Demgegenüber erweisen sich die Einwände des Betroffenen gegen die Annahme eines standardisierten Messverfahrens, auf die sich der abgelehnte Beweisantrag gründet, als nicht stichhaltig.

    aa) Die Darstellung des Betroffenen, er sei als Inhaber einer nahe gelegenen Kfz-Werkstatt mit der Tatörtlichkeit vertraut und „achte strikt darauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit allenfalls geringfügig zu überschreiten“, ist in ihrer Allgemeinheit unbeachtlich. Denn dem Rügevorbringen ist schon nicht zu entnehmen – was sich mit den mitgeteilten Urteilsgründen deckt –, dass der Betroffene behauptet hätte, die von ihm angenommene Geschwindigkeit („zwischen 60-70 km/h“, da er „nie schneller als 20 km/h über der vorgeschriebenen Geschwindigkeit fahren würde“) im Zeitpunkt der Messung vom Tachometer seines Fahrzeugs abgelesen zu haben. Auch sonst sind keine situativen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aufgrund derer eine Schätzung durch den Betroffenen als so valide erscheinen könnte, dass sich daraus – mag auch im Ergebnis eine Schutzbehauptung vorliegen – konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit des hiervon abweichenden Messergebnisses ergeben könnten.

    bb) Auch die tatrichterlichen Erkenntnisse zur Befähigung des Zeugen A als einem geschulten Messbeamten mussten die Bußgeldrichterin nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der in seiner Verantwortung durchgeführten Geschwindigkeitsmessung veranlassen. Es ist unstreitig, dass der Zeuge A am 12. August 2005 erfolgreich an einer „Ausbildung am Laser-Handmessgerät RIEGL FG21-P“ teilgenommen hat. Zwar lag diese Schulung somit zur hiesigen Tatzeit (4. September 2017) über zwölf Jahre zurück und es trifft zu – was dem Senat von Amts wegen bekannt ist –, dass der Hersteller des Handlasermessgeräts RIEGL FG21-P mit Stand Dezember 2008 (5. Auflage) eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hat, aus der sich vor allem Änderungen für die Durchführung des vorgeschriebenen Funktionstests der Visiereinrichtung (sog. Align-Test) ergeben haben. Dem Senat ist bewusst, dass dieser Test, der den ordnungsgemäßen Zustand der entscheidend wichtigen Visiereinrichtung gewährleisten soll, von zentraler Bedeutung für eine einwandfreie Gerätefunktion ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 3 Ws (B) 735/12 –; OLG Koblenz DAR 2006, 101). Indes geben die Urteilsgründe keinen Anlass zu der Annahme, dem Zeugen A könnte die Neufassung der Gebrauchsanweisung unbekannt geblieben sein und/oder die zuvor erfolgte Einweisung würde ihn nicht befähigt haben, die mit der Neufassung einhergehenden Veränderungen in der praktischen Handhabung des Geräts umzusetzen – wozu ihn der Betroffene in der Hauptverhandlung jeweils hätte befragen können (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 Ws (B) 200/14 –; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2017 – 2 RBs 202/16 – [juris]). Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Berliner Polizeidirektionen mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. April 2009 aufgefordert wurden, die Änderungen in der Gebrauchsanweisung „allen mit der Geschwindigkeitsüberwachung mittels Handlasermessgerät RIEGL FG21-P betrauten Polizeidienstkräften in geeigneter Form bekanntzugeben“. Auch nimmt die aktuelle Fassung des von den Messbeamten zu führenden Messprotokolls auf die Durchführung eines Align-Tests aus einer Entfernung zwischen 30 und 1.000 Metern zum Ziel Bezug – was der Neufassung der Gebrauchsanweisung entspricht. Die tatrichterliche Überzeugung, dass das Messgerät – auch betreffend den durchzuführenden Align-Test – „gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgebaut und eingemessen“ wurde (UA Seite 4), ist hiernach nicht zu beanstanden.

    cc) Soweit der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, im Hinblick auf das im Urteil dokumentierte Anmessen aus einer Entfernung von 273,4 Metern und den Fahrbahnverlauf im Bereich der Tatörtlichkeit sei eine genügende Zuordnungssicherheit nicht gegeben, verfängt auch dieser Einwand nicht. Das Messgerät RIEGL FG21-P ist ausweislich seiner gültigen Gebrauchsanweisung für Geschwindigkeitsmessungen „im Entfernungsbereich von 30m bis 1000m amtlich zugelassen“; der zulässige Geschwindigkeitsmessbereich seinerseits reicht „von 0 km/h bis 250 km/h“. Schon durch diese technischen Rahmendaten wird die Behauptung des Betroffenen, es sei „faktisch unmöglich“, „ein Objekt aus einer Entfernung von 273,4 m bis zum eigenen Standort … immer scharf im Visier zu haben“, konterkariert. Auch sonst fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für vernünftige Zweifel an dem Messergebnis, weil ein anderes Fahrzeug den Messwert verursacht haben könnte. Weder hat der Betroffene konkret behauptet, dass sich zwischen seinem Fahrzeug und dem Messgerät weitere Kraftfahrzeuge oder sonstige Hindernisse befunden hätten, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen dichten Kolonnenverkehr zur Tatzeit oder eine Überholsituation. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass – losgelöst von der Frage der Zuordnungssicherheit nach Abschluss des Messvorgangs – eine Veränderung des Messauftreffpunktes am erfassten Fahrzeug, mögliche „Verwacklungen“ aufgrund von Schwingbewegungen und die Möglichkeit, dass der Laserstrahl während der Messzeit von einem Fahrzeug auf ein anderes Ziel gerät, zu einer Annulierung des Messergebnisses, aber nicht zu einer Fehlmessung führen würden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. Juni 1997 – 3 Ws (B) 299/97 – [juris]; BayObLG VM 1997, 28; OLG Saarbrücken VRS 91, 63; OLG Oldenburg NZV 1995, 37 mwN).

    dd) Das Amtsgericht musste den erbotenen Sachverständigenbeweis auch nicht unter dem Gesichtspunkt erheben, dass es nach „jeglicher Lebenserfahrung“ – wie in der Rechtsbeschwerdeschrift ausgeführt – „schlichtweg ausgeschlossen“ sei, dass sich der (unter Wahrheitspflicht stehende) Zeuge A im Zeitpunkt der Hauptverhandlung entsprechend seinem eigenen Bekunden noch an die konkrete Messung und deren Ablauf habe erinnern können. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass beruflich mit einer Vielzahl von Geschwindigkeitsmessungen befasste Polizeibeamte grundsätzlich außer Stande seien, einzelne Messvorgänge auch nach Ablauf von mehreren Monaten noch zu individualisieren und detailliert zu erinnern, existiert nicht. So ist nicht nur die kognitive Leistungsfähigkeit einzelner Menschen unterschiedlich ausgeprägt; auch situative Umstände – vorliegend etwa das hohe Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung – können sich befördernd auf das Erinnerungsvermögen auswirken. Zudem ist der Rechtsbeschwerdeschrift auch keine Quantifizierung der angenommenen „Vielzahl“ von Messvorgängen durch den Zeugen A im relevanten Zeitraum zwischen der hiesigen Tat und der späteren Hauptverhandlung zu entnehmen – auch hierzu hätte der Betroffene den Messbeamten befragen können.

    ee) Der Einwand des Betroffenen, dass die handschriftliche Eintragung der gemessenen Geschwindigkeit „im Messprotokoll“ eine nachträgliche Veränderung erkennen lasse, die als konkreter Anhaltspunkt für die mangelnde Zuverlässigkeit der durchgeführten Messung zu bewerten sei, geht ebenfalls fehl. Bei der insoweit durch das Tatgericht in Augenschein genommenen Urkunde handelte es sich nicht, wie vom Verteidiger dargelegt, um das in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene Messprotokoll selbst, sondern die hierzu gefertigte Sammelanzeigenliste. Dass darüber hinaus (auch) die im Messprotokoll selbst vermerkten Werte durch Neueintragungen in Fettschrift überschrieben worden wären, ist dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Schon deshalb lässt sich der Rückschluss, naheliegend sei die auf dem Display des Messgeräts angezeigte Geschwindigkeit entweder fehlerhaft abgelesen oder der Messwert im Nachhinein zu Ungunsten des Betroffenen manipuliert worden, nicht ziehen; die Annahme eines bereits insoweit erfolgten Schreibfehlers ist allein theoretischer Natur (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. September 2012 – 3 Ws (B) 511/12 –). Gegen die tatrichterliche Überzeugung, entsprechend der Eintragung im Messprotokoll habe sich die beim Messvorgang ermittelte Geschwindigkeit des Betroffenen auf 113 km/h belaufen (UA Seite 3), ist hiernach nichts zu erinnern. Auch der durch die Bußgeldrichterin vorgenommene Toleranzabzug von 4 km/h ist nicht zu beanstanden, denn er entspricht der gültigen Gebrauchsanweisung für das Messgerät RIEGL FG21-P, ausweislich derer bei Messwerten größer 100 km/h „die errechneten 3 %-Werte für die Fehlergrenze auf den nächsten ganzzahligen Wert aufzurunden sind“. Auf eine mögliche Fehlberechnung der Geschwindigkeit nach Toleranzabzug mit anschließender Korrektur in der Sammelanzeigenliste – wie sie durchaus naheliegt (113 km/h – 3,39 km/h = 109,61 km/h ≈ 110 km/h) – kommt es insoweit nicht an.

    ff) Als nicht nachvollziehbar erweist sich schließlich das Vorbringen des Betroffenen, dass „bei der Bearbeitung der in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung … offensichtlich auch in anderer Hinsicht Unregelmäßigkeiten“ bestanden hätten, da seinem Verteidiger anlässlich der ihm durch die Bußgeldstelle gewährten Akteneinsicht das vollständige Datenmaterial der betreffenden Messreihe – mithin auch die persönlichen Daten anderer Verkehrsteilnehmer – überlassen worden seien. Ob/Inwieweit der Betroffene im Bußgeldverfahren gegenüber der aktenführenden Behörde ein Recht auf Herausgabe der Falldatensätze einer gesamten Messreihe hat – mithin auch soweit diese ausschließlich andere Verkehrsteilnehmer betreffen – ist eine Fragestellung, die obergerichtlich gegenwärtig diskutiert wird (vgl. etwa Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9. November 2017 – Ss Rs 39/2017 (60/17 OWi) – [juris]; OLG Düsseldorf NZV 2016, 140). Ein entsprechendes Vorgehen der Bußgeldstelle als „Unregelmäßigkeit“ zu bezeichnen, überzeugt schon deshalb nicht; zudem dient die dem Betroffenen dadurch gewährte Möglichkeit, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob tatsächlich im konkreten Fall ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat, allein seinem Informationsinteresse. Aber auch sonst erschließt sich dem Senat nicht, weshalb ein möglicher Verstoß des Mitarbeiters der Bußgeldstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der dem Datenmaterial zugrunde liegenden Messvorgänge begründen könnte.

    2. Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

    a) Nachdem die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene habe die Tatörtlichkeit während der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit mindestens 109 km/h befahren, rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist (und damit der durch den Rechtsbeschwerdeführer beanstandete Zirkelschluss nicht vorliegt), hält der angefochtene Schuldspruch auch sonst der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehungsweise der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist.

    Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 24. Oktober 2018 zutreffend ausgeführt hat – eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver deren Ausmaß ist. Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % – vorliegend beläuft sich diese auf 118 % – von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 2. August 2018 – 3 Ws (B) 202/18 – sowie VRS 100, 471). Solche besonderen Umstände weisen die Urteilsgründe nicht aus, zumal der Betroffene selbst eingeräumt hat, bewusst schneller als die zulässige Geschwindigkeit – wenn auch nicht 109 km/h – gefahren zu sein.

    b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden.

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. etwa Senat aaO; OLG Hamm NZV 2008, 306; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).

    Vorliegend weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 560,- Euro noch die Anordnung des zweimonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

    aa) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 280,- Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.8 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert und diese gemäß § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise verdoppelt. Einschlägige, zur Zeit des Erkenntnisses noch nicht tilgungsreife Vorahndungen des Betroffenen blieben demgegenüber außer Betracht. Dem Umstand, dass die Höhe der festgesetzten Geldbuße die Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG übersteigt, hat die Bußgeldrichterin dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festgestellt hat, ausweislich derer ihn die Tilgung der Geldbuße wirtschaftlich nicht überfordert.

    bb) Hinsichtlich des verhängten Fahrverbots sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ausnahmsweise ausgeschlossen werden könnte, dem Geschwindigkeitsverstoß um mindestens 59 km/h wohne die besondere abstrakte Gefährlichkeit inne, die der Gesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Anordnung der erzieherischen Maßnahme des Fahrverbots gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.8 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV als Regelfolge vorzuschreiben. Auch lassen die Urteilsgründe erkennen, dass sich die Bußgeldrichterin der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre (UA Seite 5 aE: „bedurfte“). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verhängung des indizierten Regelfahrverbots für den Betroffenen – etwa aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Betreiber einer Kfz-Werkstatt – eine außergewöhnliche Härte begründen wurde, sind nicht ersichtlich.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

    RechtsgebietOWiGVorschriftenOWiG § 77 Abs. 1