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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Standardisiertes Messverfahren: Falsches Datum

    Stellt der Tatrichter bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem System VKS 3.0 Softwareversion 3.1 - einen Eingabefehler bei der manuellen Auswertung fest (hier: Eingabe eines offensichtlich falschen Datums), müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, warum der Tatrichter dennoch von der Richtigkeit des Messergebnisses überzeugt ist. Es reicht nicht aus, die Geschwindigkeit anhand einer eigenen Wegzeitberechnung aus den Wegmarken der Videostandbilder abzuleiten (OLG Celle 10.1.13, 322 SsBs 356/12, Abruf-Nr. 130648).

    Praxishinweis

    Nach den Feststellungen des AG enthielt das Ergebnis der Anwendung der Auswerteeinheit, also das Datenfenster des „Fallprotokolls Geschwindigkeit“ ein unzutreffendes Datum. Eingegeben war „37.12.10“ statt des in der Videoaufzeichnung als Tatzeit festgehaltenen Datums „31.10.11“. Nach „Einschätzung“ des AG handelte es sich dabei um das Resultat eines Eingabefehlers, der dem Messbeamten bei der EDV-gestützten Wiedergabe der Fotos unterlaufen sein muss. Zwar hatte das AG dann (schlüssig) anhand einer Weg-Zeit-Berechnung die Richtigkeit der sich aus dem Messdatenblatt sowie der Videoaufzeichnung ergebenden Geschwindigkeit aufgezeigt. Damit hatte es jedoch nach Auffassung des OLG - gewissermaßen am standardisierten Messverfahren vorbei - die Berechnung nachvollzogen, die nach dem durch die PTB zugelassenen System gerade durch die Auswerteeinheit erfolgen muss. Das hat dem OLG, obwohl es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren gehandelt hat, nicht gereicht. Das OLG verlangt vom AG, zumindest den Messbeamten zum Vorgang der Auswertung der Videoaufzeichnung zu vernehmen, um sicher sein zu können, dass sich der Übertragungsfehler auf das Datum beschränkt hat. Ggf. wäre ansonsten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit geboten.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 68 | ID 38197080