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  • · Nachricht · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Geschwindigkeitsüberschreitung 2023 ‒ 2025: Allgemeine Fragen, Urteilgründe, Messverfahren

    von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg

    | In der Praxis spielen die Fragen zur Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO) eine erhebliche Rolle. Das zeigt die große Zahl der dazu veröffentlichen Entscheidungen. Wegen dieser erheblichen praktischen Bedeutung haben wir für Sie die dazu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung zusammengestellt. Wir stellen hier zunächst die Rechtsprechung zu allgemeinen Fragen, zu den Urteilsgründen und zu Messverfahren vor. Die Zusammenstellung knüpft an die Beiträge in VA 23, 141 und 160 an. Zum Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung siehe VA 25, 16 . |

    1. Allgemeine Fragen

    Umstände des Einzelfalls
    Rechtsfolge
    Fundstelle

    Kraftfahrstraße ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen.

    Es gilt für Personenkraftwagen mit Anhänger, auch wenn das Gespann die bauartbedingten Anforderungen des § 1 S. 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

    BayObLG 14.2.24, 201 ObOWi 7/24, Abruf-Nr. 249640

    Bestimmung der prozessualen Tat bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit anschließendem Anhalten.

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit anschließendem Anhalten bestimmt sich die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem dem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten vor dem Anhalten. Exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen eine untergeordnete Rolle.

    BayObLG 3.2.25, 201 ObOWi 22/25, Abruf-Nr. 248046

    Vorwurf von zwei zeitlich nahe beieinander liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen.

    Es kann eine einheitliche Tat vorliegen.

    OLG Stuttgart 15.1.24, 2 ORbs 23 Ss 769/23, Abruf-Nr. 240281

    Geschwindigkeitsüberschreitungen nach mehreren unterschiedlichen Verkehrszeichen.

    Binnen einer Minute begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen stehen, wenn ein innerer Zusammenhang vorliegt und sie von einem einheitlichen Tatentschluss getragen werden, regelmäßig in Tateinheit zueinander (§ 19 Abs. 1 OWiG).

    BayObLG 26.2.25, 201 ObOWi 68/25, Abruf-Nr. 249641

    Zusatzzeichen „Luftreinhaltung.

    Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ hat in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in dem auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 StVO i. V. m. der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn. 46 ergangenen Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.7.20 (Az. III B3-78-39/2). Es gilt auch für Fahrer von Elektrofahrzeugen.

    OLG Hamm 10.6.25, 3 ORbs 57/25, Abruf-Nr. 249642

    Fraglich, ob die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes erfüllt sind.

    Das ist letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

    OLG Frankfurt a. M. 23.8.23, 3 ORbs 165/23, Abruf-Nr. 242080

    Es liegt kein förmlicher Schulungsnachweis für die Auswertungsperson vor.

    Ist nicht zwingend, weil diese das Messgerät nicht bedient und Beweismittel weder schafft noch verändert.

    KG 18.9.23, 3 ORbs 170/23 ‒ 162 Ss 85/23

    NZV 23, 558

    Dichtes Auffahren des Hintermanns.

    Es gibt keinen Rechtssatz, der eine Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen dichten Auffahrens des nachfolgenden Fahrzeugs rechtfertigt oder entschuldigt.

     

    PRAXISTIPP | Hält das AG eine Geschwindigkeitsüberschreitung gleichwohl für „nicht vorwerfbar“, so muss es die konkreten Umstände in tatsächlicher Hinsicht in einer Weise darstellen, die den inneren Zusammenhang zwischen dem dichten Auffahren und der Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen lässt.

    KG 2.8.23, 3 ORbs 158/23, Abruf-Nr. 237208

    Der Betroffene macht fehlende Kenntnis des Messbeamten von den mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften geltend.

    Keine schuldmindernde Auswirkung.

    OLG Celle 19.1.24, 2 ORbs 348/23, Abruf-Nr. 240279

     

    PRAXISTIPP | Ob die mit der Auswertung der Messdaten betraute Person ihre Aufgabe kompetent und zuverlässig erfüllt hat, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Im Grundsatz greift auch dazu ohne Formalnachweis die Richtigkeitsvermutung des standardisierten Messverfahrens (KG 18.9.23, 3 ORbs 170/23 ‒ 162 Ss 85/23).