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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Standardisiertes Messverfahren

    Wird bei Verwendung des Lasermessgeräts Riegl FG21-P der Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung für Baden-Württemberg vorgenommen, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr vor. Die Geschwindigkeitsmessung ist dann unverwertbar (AG Biberach 20.3.13, 5 OW 25 Js 4052/13, Abruf-Nr. 131078).

     

    Praxishinweis

    Beim Lasermessgerät Riegl FG21-P ist der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Hier hatte der Messbeamte den Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung für Baden-Württemberg auf einen Leitpfosten vorgenommen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens waren damit nach Auffassung des AG nicht mehr erfüllt. Da das AG die nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung ausgeschlossen hat, hat es die Messung insgesamt als unverwertbar angesehen und das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

     

    Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die Kenntnis der Dienstanweisungen und Richtlinien ist, die die Bundesländer für die Geschwindigkeitsmessungen erlassen haben. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der vom AG beschrittene Weg nicht unbestritten ist. Die OLG gehen nämlich z.T. davon aus, dass auch in den Fällen die Messung verwertet werden kann, allerdings mit einem höheren Sicherheitsabschlag (OLG Koblenz VA 05, 214; OLG Hamm VA 08, 156; ähnlich OLG Schleswig VA 11, 64; a.A. AG Rathenow VA 08, 102; AG Senftenberg VA 08, 211). Aber auch das kann dem Betroffenen helfen. Ggf. reduziert sich nämlich durch die Erhöhung des Sicherheitsabschlags die vorwerfbare Geschwindigkeit so, dass der Betroffene aus dem „fahrverbotsträchtigen“ Bereich des BKat herausfällt und ein Fahrverbot gegen ihn nicht mehr verhängt werden kann.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Dienstanweisungen und Richtlinien sind abgedruckt u.a. bei Boettger in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2281 und bei Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010, Rn. 622 ff.).
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 86 | ID 38916630