Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Muss man die Funktionsweise eines Messgeräts kennen?

    Die freie Beweiswürdigung gem. §§ 46 OWiG, 261 StPO ist ureigene Aufgabe des Tatrichters und kann nicht durch innerdienstliche Weisungen oder Rechtsmeinungen der Exekutive eingeschränkt werden (AG Kempten (Allgäu) 7.5.13, 22 OWi 145 Js 70/11, Abruf-Nr. 132071).

     

    Praxishinweis

    Das AG setzt sich mit der Frage auseinander, ob für die Verwertbarkeit eines Messergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung im Verfahren die Kenntnis von der Funktionsweise des Messgerätes erforderlich ist. Das AG und der von ihm beauftragte Sachverständige hatten vergeblich versucht, von der PTB bzw. vom Hersteller die Bedienungsanleitung zu dem verwendeten Messgerät zu bekommen. Dies war u.a. mit der Begründung „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“ abgelehnt worden. Die Verwaltungsbehörde hatte ein Messgerät, mit dem der Sachverständige Probemessungen machen wollte, nicht zur Verfügung gestellt und - ebenso wie das Innenministerium - den Antrag mit der Begründung „standardisiertes Messverfahren“ abgebügelt. Der Sachverständige hatte dann im Gutachten ausgeführt, dass jede Messung durch innere und äußere Bedingungen beeinflusst werde und regelmäßig zu systematischen oder zufälligen Fehlern führe. Zur Prüfung der Richtigkeit einer Messung sei daher die Kenntnis der Funktionsweise eines Messgeräts (und nicht nur des Messprinzips) erforderlich. Ohne die erforderlichen Kenntnisse können die Funktionsweisen an der besagten Örtlichkeit und deren Einflüsse nicht bestimmt werden. Das führte dann zum Freispruch des Betroffenen.

     

    Die Entscheidung liegt auf der m.E. grds. zutreffenden Linie des AG Landstuhl (VA 12, 136) und des AG Kaiserslautern (zfs 12, 407). Unzutreffend a.A. war das OLG Zweibrücken (VA 13, 10), das unter Hinweis auf „standardisiertes Messverfahren“ meint, die Kenntnis der Funktionsweise sei nicht erforderlich (vgl. dazu den Praxishinweis in VA 13, 10). Für den Verteidiger gilt: Wenn er an der Stelle überhaupt punkten kann/will, muss er konkret zu Messfehlern vortragen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 138 | ID 40319740