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  • · Nachricht · Geschwindigkeitsmessung

    Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Messunterlagen

    | „Wer nicht hören kann/will, muss fühlen“. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des AG Dortmund (16.4.19, 729 OWi-254 Js 228/19-51/19, Abruf-Nr. 208900 ), mit dem es ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen fehlender Messunterlagen eingestellt hat. |

     

    Der Verteidiger des Betroffenen hatte bereits im Vorfeld beantragt, ihm einen xml- Ausdruck zur Verfügung zu stellen, damit er die Messung nachvollziehen könne. Bereits am 26.3.19 ging ein entsprechendes Schreiben des AG per Fax an den Messbeamten heraus. Gleichwohl brachte der Messbeamte zum Hauptverhandlungstermin am 2.4.19 keinen entsprechenden Ausdruck mit, sondern verwies in seiner Zeugenvernehmung auf die Bußgeldstelle. Das Gericht bestimmte sodann einen Fortsetzungstermin auf den 16.4.19. Es wurde nochmals bei der messenden Polizeibehörde und bei der Bußgeldstelle der Ausdruck angefordert. Da der Ausdruck von keiner dieser Stellen übersandt wurde, wurde das Verfahren gem. § 47 OWiG eingestellt.

     

    MERKE | Das AG hat die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen allerdings aus Billigkeitsgründen (§ 46 OWiG, § 467 Abs. 4 StPO) nicht der Staatskasse auferlegt.

     
    Quelle: ID 45913032